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Förderprogramme für die energetische Sanierung

Kurz erklärt

Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen fördert Wärmedämmung, Fenstererneuerung und teils den Heizungsersatz. Zusätzlich haben die meisten Kantone eigene Förderprogramme, etwa für Photovoltaik oder den Ersatz fossiler Heizungen. Anträge müssen in der Regel vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Grundlagen

Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen

Das Gebäudeprogramm ist die zentrale Förderplattform für energetische Sanierungen in der Schweiz, finanziert aus der CO2-Abgabe und kantonalen Mitteln. Gefördert werden unter anderem Wärmedämmungen von Dach, Fassade und Boden sowie Fenstererneuerungen.

Kantonal

Zusätzliche kantonale Förderprogramme

Viele Kantone fördern zusätzlich den Ersatz fossiler Heizungen durch Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen oder Gebäudeenergieausweise. Die Programme unterscheiden sich in Höhe und Voraussetzungen erheblich – eine Anfrage bei der kantonalen Energiefachstelle vor Baubeginn lohnt sich immer.

Ablauf

Wie ein Förderantrag abläuft

  • Vor Baubeginn beim Gebäudeprogramm oder der kantonalen Stelle registrieren
  • Offerte und Massnahmenbeschrieb einreichen
  • Erst nach Zusage mit den Arbeiten beginnen – rückwirkende Anträge werden meist abgelehnt
  • Nach Fertigstellung Schlussabrechnung mit Rechnungen einreichen
Kombination

Fördergelder und Steuerabzüge zusammen nutzen

Fördergelder und der steuerliche Abzug für werterhaltende Investitionen schliessen sich nicht aus – allerdings muss bei der Steuererklärung meist nur der um die Förderung reduzierte Nettobetrag abgezogen werden. Details zu den Abzügen im Ratgeber Renovation und energetische Sanierung: Steuerabzüge.

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Anfrage stellen

Häufige Fragen

In der Regel nein – der Antrag muss vor Baubeginn erfolgen.

Ja, es ist eine gesamtschweizerische Plattform, die kantonalen Zusatzprogramme unterscheiden sich aber.

Ja, das Gebäudeprogramm und viele kantonale Programme gelten für alle Gebäudekategorien.

Letzte Aktualisierung: 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.