Erbschaftssteuer & Schenkungssteuer nach Kanton
Kurz erklärt
Die Erbschaftssteuer ist rein kantonal geregelt – es gibt keine Bundessteuer auf Erbschaften. Ehegatten sind in praktisch allen Kantonen befreit, direkte Nachkommen in den meisten. Für entferntere Verwandte und Nichtverwandte gelten teils sehr hohe Sätze.
Erbschaftssteuer im Kantonsvergleich
Bei Kantonen mit progressivem Grundtarif × Verwandtschaftsfaktor (z. B. Zürich, Bern) ist kein einzelner linearer Höchstsatz ausweisbar – den vollständigen Rechner finden Sie auf der jeweiligen Kantonsseite.
Häufige Fragen
In den meisten Kantonen sind direkte Nachkommen vollständig befreit. Ausnahmen sind Appenzell Innerrhoden (1 %), Waadt (ab hohem Freibetrag), Neuenburg (3 %) sowie einzelne Luzerner Gemeinden.
Schwyz und Obwalden erheben unabhängig vom Verwandtschaftsgrad weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer.
Nein. Die Erbschaftssteuer fällt beim Erbgang selbst an. Verkauft die erbende Person die Immobilie später, kann zusätzlich Grundstückgewinnsteuer anfallen – mit Steueraufschub-Regeln für den Erbfall.
Erbschaftssteuer, Pflichtteil oder Grundstückgewinnsteuer?
Rund ums Erben werden drei Dinge oft verwechselt – sie betreffen unterschiedliche Fragen und Zeitpunkte:
| Frage | Thema | Wo berechnen |
|---|---|---|
| Was kostet mich der Erbgang? | Erbschaftssteuer (kantonal, beim Erben) | Diese Seite – Kanton oben wählen |
| Wer erbt welchen Anteil? | Erbteilung & Pflichtteil (ZGB, bundesweit) | Pflichtteil-Rechner |
| Was fällt beim Verkauf der geerbten Immobilie an? | Grundstückgewinnsteuer (späterer Verkauf) | Geerbtes Haus verkaufen |
Kurz: Die Erbschaftssteuer trifft den Erbgang, der Pflichtteil regelt die Aufteilung, und die Grundstückgewinnsteuer kommt erst, wenn die geerbte Immobilie später mit Gewinn verkauft wird.
Kantone laufend ergänzt und geprüft – zuletzt Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.