Handänderungssteuer & Kaufnebenkosten nach Kanton
Kurz erklärt
Die Handänderungssteuer wird in der Schweiz kantonal geregelt und variiert stark: Einzelne Kantone erheben sie gar nicht (z. B. Zürich, Schwyz), andere bis zu 3,3 % des Kaufpreises. Dazu kommen Notariats- und Grundbuchkosten, die je nach Kanton fix oder frei verhandelbar sind.
Handänderungssteuer im Kantonsvergleich
Bei Gemeindesteuern (z. B. St. Gallen, Graubünden) oder kantonal nicht fix geregelten Notariatstarifen finden Sie den vollständigen Rechner mit allen Details auf der jeweiligen Kantonsseite.
Spartipp: bewegliche Sachen separat ausweisen
Handänderungssteuer und Notariatsgebühren werden meist auf dem gesamten Kaufpreis berechnet – dabei gehören mitverkaufte bewegliche Sachen (z. B. Einbauküche, hochwertige Beleuchtung, Gartenmobiliar) rechtlich gar nicht zur Liegenschaft. Wird ihr Wert im Kaufvertrag realistisch und separat ausgewiesen, reduziert das die Bemessungsgrundlage für Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer.
Der ausgewiesene Wert muss dem tatsächlichen Zeitwert entsprechen und nachvollziehbar sein – Steuerbehörden prüfen unrealistisch hohe Mobiliaranteile. Zudem ist der Mobiliaranteil in der Regel nicht hypothekarfähig und muss aus Eigenkapital finanziert werden. Lassen Sie die Aufteilung von der Notarin oder dem Notar korrekt im Kaufvertrag festhalten.
Häufige Fragen
Zürich, Schwyz, Aargau, Uri, Glarus, Zug und Schaffhausen erheben keine klassische Handänderungssteuer, sondern nur Notariats- und Grundbuchgebühren mit Gebührencharakter.
In den meisten Kantonen die Käuferschaft, in einigen wird sie hälftig zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt (z. B. Bern, Basel-Landschaft, Obwalden). Details finden Sie auf der jeweiligen Kantonsseite.
Nein. Die Handänderungssteuer trifft in der Regel die Käuferschaft beim Erwerb und ist unabhängig von einem Gewinn. Die Grundstückgewinnsteuer trifft die Verkäuferschaft und besteuert den erzielten Gewinn.
Kantonale Gebühren laufend ergänzt und geprüft – zuletzt Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.