Handänderungssteuer & Kaufnebenkosten Tessin
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Kurz erklärt
Im Kanton Tessin beträgt die Handänderungssteuer 1,1 % (11 ‰) bei einem Kaufpreis bis CHF 2 Mio. – deckt sowohl die Handänderung als auch den Grundbucheintrag ab. Bei höheren Kaufpreisen gilt ein Satz von 13 ‰ (siehe Hinweis). Dazu kommen Notariats- und Grundbuchkosten. Gemengsteuer (Kausalabgabe kombiniert mit Handänderungssteuer), deckt Handänderung UND Grundbucheintrag gemeinsam ab.
Kaufnebenkosten berechnen
1,1 % (11 ‰) bei einem Kaufpreis bis CHF 2 Mio. – deckt sowohl die Handänderung als auch den Grundbucheintrag ab. Bei höheren Kaufpreisen gilt ein Satz von 13 ‰ (siehe Hinweis).
Bereits in der Handänderungsabgabe (Gemengsteuer) enthalten, keine separate Erhebung.
Das notarielle Honorar ist von der Handänderungsabgabe unabhängig und nicht als Einfachsatz publiziert – tragen Sie den Betrag aus Ihrer Offerte ein.
1,375 ‰ der Pfandsumme für die Errichtung eines Liegenschaftspfands (Hypothek bzw. Schuldbrief).
Wer zahlt: Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Erwerberschaft; die Veräusserin bzw. der Veräusserer haftet solidarisch.
Bei entgeltlichen Handänderungen über CHF 2'000'000 gilt ein höherer Satz von 13 ‰ statt 11 ‰ (nicht automatisch berechnet – bei sehr hohen Kaufpreisen Wert manuell nachrechnen).
Wer ist ganz oder teilweise befreit?
- Erbschaft an einen Einzelerben unter CHF 20'000 ist steuerfrei.
- Übertragungen zwischen Ehegatten im Rahmen von Güterrecht oder Scheidung sind reduziert oder befreit.
- Fusionen und Umstrukturierungen: privilegierter Satz, gekappt bei max. CHF 20'000.
So berechnen wir Ihre Kaufnebenkosten
Jede Kostenposition wird einzeln behandelt, je nach Status unterschiedlich:
- Handänderungsabgabe (Gemengsteuer): direkt aus dem gesetzlich fixierten Satz berechnet.
- Grundbuchkosten: entfällt in diesem Kanton nachweislich – keine Berechnung nötig.
- Notariatskosten: kantonal nicht fix geregelt – Sie tragen Ihre eigene Offerte oder Schätzung ein, die Summe passt sich sofort an.
- Grundpfandrecht (neue Hypothek): direkt aus dem gesetzlich fixierten Satz berechnet.
Die Gesamtsumme ist die Addition aller Positionen, die für Ihre Eingaben zutreffen – optionale Positionen wie der Schuldbrief erscheinen nur, wenn Sie eine neue Hypothek eintragen.
Im Zusammenhang mit dieser Immobilie
- Grundstückgewinnsteuer Tessin – für die verkaufende Partei
- Erbschaftssteuer Tessin – falls die Immobilie geerbt oder verschenkt wird
- Nettoerlös-Rechner – was beim Verkauf nach Kosten und Steuern übrig bleibt
- Vorfälligkeitsentschädigung – falls eine bestehende Hypothek abgelöst wird
- Verkaufsfahrplan – den Gesamtprozess zeitlich einordnen
- Andere Kantone vergleichen – z. B. bei einem Umzug oder einer zweiten Immobilie
Häufige Fragen
Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Erwerberschaft; die Veräusserin bzw. der Veräusserer haftet solidarisch.
Handänderungssteuer (falls erhoben), Notariatskosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, Grundbuchgebühren für die Eintragung sowie bei einer neuen Hypothek zusätzlich Kosten für den Schuldbrief.
Die Abrechnung erfolgt in der Regel durch das Notariat im Rahmen der Kaufabwicklung, meist unmittelbar vor oder bei der Eigentumsübertragung im Grundbuch. Bei einer separat veranlagten Handänderungssteuer erhalten Sie zusätzlich eine Rechnung der kantonalen Behörde, oft mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.
Die als „verifiziert“ markierten Positionen beruhen auf den gesetzlich fixierten Sätzen. Als „Ihre Eingabe“ markierte Positionen sind kantonal nicht fix geregelt oder verhandelbar – dort tragen Sie Ihre eigene Offerte ein. Für eine verbindliche Abrechnung wenden Sie sich an das zuständige Notariat.
Kaufnebenkosten betreffen in erster Linie die Käuferschaft. Die Grundstückgewinnsteuer dagegen zahlt ausschliesslich die verkaufende Partei – dafür gibt es den eigenen Grundstückgewinnsteuer-Rechner.
Die Angaben hier sind ein Richtwert. Bei besonderen Konstellationen (Erbschaft, Schenkung, Ersatzbeschaffung, mehrere Käufer) hilft eine kurze Anfrage weiter.
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Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.