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Häufige Fragen zur Grundstückgewinnsteuer

Die wichtigsten Fragen zur Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz – nach Themen geordnet, verständlich und fachlich korrekt beantwortet. Für Ihren konkreten Fall nutzen Sie den Rechner oder Ihre Kantonsseite.

Grundstückgewinnsteuer – Grundlagen

Immer dann, wenn Sie eine Immobilie oder ein Grundstück im Privatvermögen mit Gewinn verkaufen. Massgebend ist der Gewinn (Erlös minus Anlagekosten), nicht der Verkaufspreis. Ohne Gewinn fällt keine Steuer an. In bestimmten Fällen wird die Steuer aufgeschoben – siehe Steueraufschub.

Grundsätzlich die verkaufende Partei, die den Gewinn erzielt. Bei mehreren Eigentümern wird die Steuer anteilig nach den Eigentumsquoten zugeordnet. Ihren Anteil schätzen Sie im Rechner.

Sie ist eine reine Kantons- und teils Gemeindesteuer. Der Bund erhebt keine Grundstückgewinnsteuer; das Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 12 StHG) gibt nur den Rahmen vor, Tarife und Details regeln die Kantone selbst. Deshalb unterscheiden sich die Beträge stark – vergleichen Sie im Kantonsvergleich oder auf Ihrer Kantonsseite.

Verkaufen Sie ohne Gewinn oder mit Verlust (Erlös ≤ Anlagekosten), fällt keine Grundstückgewinnsteuer an. Ein steuerlicher Verlustvortrag auf andere Einkünfte ist bei der Grundstückgewinnsteuer in der Regel nicht möglich. Der Rechner weist bei einem Verlust korrekt keinen steuerbaren Gewinn aus.

Einige Kantone kennen Freigrenzen oder Freibeträge (z. B. für kleine Gewinne oder selbstbewohntes Wohneigentum), andere nicht. Die Details sind kantonal geregelt – Ihre Kantonsseite zeigt, was in Ihrem Kanton gilt.

Berechnung & Gewinn

Massgebend ist der Gewinn, nicht der Verkaufspreis: Verkaufserlös minus Anlagekosten (Kaufpreis, seinerzeitige Erwerbskosten und belegte wertvermehrende Investitionen) ergibt den steuerbaren Grundstückgewinn. Darauf wenden die Kantone ihren Tarif an und passen ihn nach Besitzdauer an – kurze Haltedauer verteuert, lange verbilligt. Die Schritte erklärt Grundstückgewinn berechnen; frankengenau für Ihren Kanton rechnet der Rechner.

Ziehen Sie vom Verkaufserlös die Anlagekosten ab. Dazu zählen der ursprüngliche Kaufpreis, die damaligen Erwerbsnebenkosten (Handänderungssteuer, Notariat) und alle belegten wertvermehrenden Investitionen. Der verbleibende Betrag ist der steuerbare Gewinn – die Grundlage für den kantonalen Tarif. Details unter Anlagekosten & Abzüge.

Der Verkaufspreis ist der Betrag, den die Käuferschaft bezahlt. Besteuert wird aber nur der Gewinn – der Teil des Preises, der über Ihren Anlagekosten liegt. Wer ein Haus für 1,2 Mio. verkauft, das ihn samt Investitionen 1,0 Mio. gekostet hat, versteuert 200'000 Franken Gewinn, nicht 1,2 Millionen. Durchrechnen können Sie das im Rechner.

Ja. Mit dem Grundstückgewinnsteuer-Rechner schätzen Sie den Betrag vor dem Verkauf frankengenau für alle 26 Kantone – inklusive Besitzdauer, Anlagekosten und Ersatzbeschaffung. So wissen Sie früh, wie viel liquide bleiben muss. Kantonale Besonderheiten zeigt Ihre Kantonsseite.

Anlagekosten & Abzüge

Abziehbar sind insbesondere die beim Kauf bezahlte Handänderungssteuer und Notariatskosten, die Maklerprovision beim Verkauf sowie alle wertvermehrenden Investitionen – sofern belegt. Details im Ratgeber Anlagekosten & Abzüge.

Der ursprüngliche Kaufpreis, die damaligen Erwerbskosten (Handänderungssteuer, Notariat) und wertvermehrende Investitionen der Besitzdauer. Je vollständiger die belegten Anlagekosten, desto tiefer der steuerbare Gewinn. Mehr unter Anlagekosten & Abzüge.

Vor allem den Kaufvertrag, die Abrechnung der Erwerbskosten sowie Rechnungen und Zahlungsnachweise für wertvermehrende Investitionen. Bewahren Sie diese über die gesamte Besitzdauer auf – ohne Beleg wird ein Abzug im Zweifel gestrichen. Häufige Stolpersteine zeigt Häufige Fehler.

Nein. Laufende Hypothekar- und Schuldzinsen gehören nicht zu den Anlagekosten der Grundstückgewinnsteuer – sie werden bei der Einkommenssteuer berücksichtigt, nicht hier. Eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Auflösung der Hypothek ist nur in einzelnen Kantonen und unter Bedingungen anrechenbar. Was in Ihrem Kanton gilt, zeigt Ihre Kantonsseite.

Nur eingeschränkt. Abziehbar ist der belegte Materialaufwand einer wertvermehrenden Arbeit; die eigene Arbeitszeit ohne Rechnung wird in der Regel nicht anerkannt, weil sie nicht als versteuertes Einkommen erfasst wurde. Sammeln Sie deshalb Material- und Handwerkerrechnungen. Mehr unter Wertvermehrend vs. werterhaltend.

Wertvermehrende Investitionen

Alles, was den Wert der Liegenschaft dauerhaft erhöht – etwas Neues oder Besseres, z. B. ein Anbau, der erstmalige Einbau einer Wärmepumpe oder ein zusätzliches Bad. Wertvermehrende Investitionen sind bei der Grundstückgewinnsteuer abziehbar. Mehr unter Wertvermehrend vs. werterhaltend.

Massnahmen, die den bestehenden Zustand bewahren oder gleichwertig ersetzen (Reparatur, Unterhalt, neuer Anstrich). Werterhaltender Unterhalt senkt die Grundstückgewinnsteuer nicht – er kann aber bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Die Abgrenzung erklärt Wertvermehrend vs. werterhaltend.

Es kommt auf Verbesserung gegenüber Ersatz an. Der erstmalige Einbau (z. B. ein zusätzliches Bad, der Umstieg von Öl auf eine Wärmepumpe) ist meist wertvermehrend und damit abziehbar. Der gleichwertige Ersatz einer bestehenden Küche oder Heizung gilt dagegen als werterhaltender Unterhalt. Oft wird eine Sanierung anteilig aufgeteilt. Beispiele unter Wertvermehrend vs. werterhaltend.

Häufig ja, soweit sie den Standard der Liegenschaft heben (z. B. erstmalige Dämmung, Solaranlage, besser dämmende Fenster). Beachten Sie: Wer dieselben Kosten bereits bei der Einkommenssteuer abgezogen hat, kann sie nicht ein zweites Mal bei der Grundstückgewinnsteuer geltend machen. Die Abgrenzung erklärt dieser Ratgeber.

Besitzdauer & Haltedauer

Sehr stark. Bei kurzer Besitzdauer verlangen viele Kantone einen Zuschlag (Spekulationszuschlag), bei langer Besitzdauer sinkt die Steuer – die Ermässigung steigt oft mit jedem Jahr und erreicht nach rund 20 bis 25 Jahren ihr Maximum. Die genauen Stufen sind kantonal. Details unter Haltedauer & Steuerermässigungen.

In den meisten Kantonen beginnt die Ermässigung nach einer Mindesthaltedauer (häufig ab dem vierten bis fünften Besitzjahr) und wächst dann jährlich. Der maximale Rabatt greift je nach Kanton nach etwa 20 bis 25 Jahren. Wie stark der Effekt in Ihrem Fall ist, sehen Sie sofort im Rechner oder auf Ihrer Kantonsseite.

Es zählt in der Regel der Vorbesitz: Weil Erbgang und Schenkung die Steuer nur aufschieben, wird die Besitzdauer ab dem letzten steuerauslösenden Erwerb gerechnet – meist dem Kauf durch die verstorbene oder schenkende Person. Das verlängert die anrechenbare Haltedauer und senkt oft die Steuer. Mehr unter Erbschaft und Schenkung.

Ersatzbeschaffung

Wer sein selbstbewohntes Eigenheim verkauft und den Erlös innert Frist in ein neues selbstbewohntes Eigenheim reinvestiert, kann die Steuer aufschieben. Bei nur teilweiser Reinvestition wird der Aufschub anteilig gewährt. Details unter Ersatzbeschaffung.

Der Erlös muss innert angemessener Frist in ein neues, selbstbewohntes Eigenheim reinvestiert werden. Das Steuerharmonisierungsgesetz spricht von einer angemessenen Frist; die Kantone konkretisieren sie unterschiedlich, häufig auf rund zwei Jahre vor oder nach dem Verkauf. Klären Sie die genaue Frist Ihres Kantons früh – prüfen Sie Ihre Kantonsseite. Grundlagen unter Ersatzbeschaffung.

Dann wird der Aufschub nur anteilig gewährt. Reinvestieren Sie weniger als den erzielten Erlös, gilt der nicht reinvestierte Teil des Gewinns als realisiert und wird besteuert; nur der reinvestierte Anteil wird aufgeschoben. Wie sich das auf Ihren Fall auswirkt, zeigt der Rechner. Details unter Ersatzbeschaffung.

Ja. Der Aufschub bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum ist bundesrechtlich verankert (Art. 12 Abs. 3 StHG) und gilt auch interkantonal, wenn Sie in einem anderen Kanton ein neues Eigenheim erwerben. Zuständigkeit und Abrechnung zwischen den Kantonen sind allerdings komplex – lassen Sie sich bei einem Kantonswechsel beraten. Mehr unter Ersatzbeschaffung.

Steueraufschub

Bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum, bei Erbgang und Erbteilung, bei reiner Schenkung sowie bei Übertragungen unter Ehegatten. Die Steuer wird dabei nicht erlassen, sondern verschoben – Grundlagen unter Steueraufschub.

Nur verschoben. Beim Steueraufschub entfällt die Grundstückgewinnsteuer im Moment der Übertragung, sie wird aber nicht erlassen: Die latente Steuerlast geht auf die übernehmende Person über und wird beim späteren steuerauslösenden Verkauf fällig. Deshalb bleiben alte Kaufbelege wichtig. Grundlagen unter Steueraufschub.

Der Gewinn wird ab dem letzten steuerauslösenden Erwerb berechnet – also nicht ab der aufgeschobenen Übertragung, sondern ab dem ursprünglichen Kauf. Das ergibt eine lange Besitzdauer (oft mit Ermässigung), aber auch einen entsprechend grossen Gewinn. Rechnen Sie den Fall im Rechner durch; Hintergründe unter Steueraufschub.

Erbschaft

Der Erbgang löst keine Grundstückgewinnsteuer aus – sie wird aufgeschoben. Beim späteren Verkauf durch die Erben wird der Gewinn ab dem ursprünglichen Kauf der verstorbenen Person berechnet. Mehr unter Erbschaft.

Möglicherweise ja – aber eine andere Steuer als die Grundstückgewinnsteuer: die kantonale Erbschaftssteuer, die beim Erbgang selbst anfallen kann, unabhängig von einem späteren Verkauf. Ehegatten und meist auch Kinder sind befreit, für andere Verwandtschaftsgrade kann eine Steuer fällig werden. Berechnen Sie Ihren Fall im Erbschaftssteuer-Rechner nach Kanton.

Ja, aber erst beim Verkauf. Der Erbgang selbst ist aufgeschoben; verkaufen die Erben die Liegenschaft später, wird der Gewinn ab dem ursprünglichen Kauf durch die verstorbene Person berechnet. Massgebend sind also deren damaliger Kaufpreis und Investitionen, nicht der Wert im Erbzeitpunkt. Rechnen Sie den Fall im Rechner. Mehr unter Erbschaft.

In der Regel der ursprüngliche Erwerbspreis der verstorbenen Person zuzüglich deren belegter wertvermehrender Investitionen – nicht der Verkehrs- oder Erbschaftswert. Einzelne Kantone erlauben nach sehr langer Besitzdauer, statt des alten Kaufpreises einen amtlichen Wert von vor einigen Jahrzehnten anzusetzen. Was gilt, zeigt Ihre Kantonsseite; Details unter Erbschaft.

Verkauft die Erbengemeinschaft die Liegenschaft, wird der Gewinn erzielt und die Steuer fällt an – aufgeteilt nach den Erbquoten. Wird stattdessen im Rahmen der Erbteilung ein Erbe alleiniger Eigentümer, ist dieser Schritt aufgeschoben; die Steuer folgt erst beim späteren Verkauf. Mehr unter Erbschaft.

Schenkung

Eine reine Schenkung wird aufgeschoben. Bei einer gemischten Schenkung (die beschenkte Person zahlt einen Teil) kann der entgeltliche Anteil anteilig Steuer auslösen. Mehr unter Schenkung.

Möglicherweise ja – unabhängig von der Grundstückgewinnsteuer oben. Die kantonale Schenkungssteuer richtet sich nach Verwandtschaftsgrad und wird meist nach denselben Sätzen wie die Erbschaftssteuer erhoben. Ehegatten und meist auch Kinder sind befreit. Berechnen Sie Ihren Fall im Erbschaftssteuer-Rechner nach Kanton.

Sie wird aufgeteilt: Der unentgeltliche Teil gilt als Schenkung (Aufschub), der bezahlte Teil (z. B. eine übernommene Hypothek) als Verkauf und kann anteilig Grundstückgewinnsteuer auslösen. Das genaue Verhältnis richtet sich nach Leistung und Verkehrswert. Mehr unter Schenkung.

Bei einer reinen Schenkung (unentgeltliche Überschreibung) wird die Steuer aufgeschoben, nicht ausgelöst. Übernimmt die beschenkte Person aber Gegenleistungen – etwa eine bestehende Hypothek –, liegt eine gemischte Schenkung vor, und der entgeltliche Teil kann anteilig Grundstückgewinnsteuer auslösen. Mehr unter Schenkung und Steueraufschub.

Erbengemeinschaft, Pflichtteil & Übertragung in der Familie

Hinterlässt eine Person mehrere Erben, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) und werden gemeinsam Eigentümer der Liegenschaft im Gesamteigentum. Niemand kann allein verkaufen, vermieten oder belasten – alle Entscheidungen brauchen die Zustimmung sämtlicher Mitglieder, bis die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Details unter Geerbtes Haus verkaufen.

Der Pflichtteil ist ein zivilrechtlicher Mindestanspruch bestimmter Erben (Ehegatte, Nachkommen) nach ZGB – unabhängig davon, was im Testament steht. Die Erbschaftssteuer ist dagegen eine kantonale Abgabe auf den tatsächlich erhaltenen Vermögensübergang. Beide Themen sind unabhängig voneinander: Ein Pflichtteil kann steuerfrei sein, und eine Erbschaft ohne Pflichtteilsschutz kann trotzdem besteuert werden. Rechner: Pflichtteil berechnen.

Ein Verkauf innerhalb der Familie zu einem Vorzugspreis kann als gemischte Schenkung gelten: Der bezahlte Teil löst Grundstückgewinnsteuer aus, der unentgeltliche Teil wird aufgeschoben. Zusätzlich kann eine Schenkungssteuer auf den unentgeltlichen Anteil anfallen. Simulieren Sie Ihren Fall im Verkauf-an-Kinder-Simulator.

Ja. In einer Erbengemeinschaft mit Gesamteigentum braucht ein Verkauf grundsätzlich die Zustimmung aller Erben. Verweigert eine Person die Zustimmung dauerhaft, bleibt meist nur die gerichtliche Erbteilung oder Auflösung der Erbengemeinschaft.

Das hängt stark vom Kanton und Verwandtschaftsgrad ab. In den meisten Kantonen werden Schenkung und Erbschaft steuerlich fast identisch behandelt; Ehegatten und meist auch Kinder sind in beiden Fällen befreit. Für entferntere Verwandte kann sich eine frühzeitige Übertragung planerisch lohnen – prüfen Sie das im Erbschafts-/Schenkungssteuer-Rechner für Ihren Kanton.

Scheidung

Übertragungen von Wohneigentum zwischen Ehegatten – etwa infolge Scheidung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung – sind in der Regel ein Steueraufschubtatbestand. Im Moment der Übertragung fällt also keine Grundstückgewinnsteuer an. Mehr im Ratgeber Grundstückgewinnsteuer bei Scheidung.

Überträgt ein Ehegatte im Rahmen von Scheidung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung seinen Anteil am Wohneigentum auf den anderen, ist dies ein Aufschubtatbestand (Art. 12 Abs. 3 StHG): Im Moment der Übertragung fällt keine Grundstückgewinnsteuer an. Sie wird erst fällig, wenn die übernehmende Person die Liegenschaft später verkauft – dann ab dem ursprünglichen Erwerb gerechnet. Grundlagen unter Steueraufschub.

Handänderungssteuer & Steuerarten

Eine einmalige Abgabe auf den Eigentumsübergang, die in den meisten Kantonen beim Kauf anfällt und sich am Kaufpreis bemisst. Sie ist unabhängig von einem Gewinn. Mehr unter Handänderungssteuer.

Meist die käufernde Partei. Vertraglich ist eine andere Aufteilung möglich, teils wird hälftig geteilt. Massgebend sind kantonales Recht und Kaufvertrag. Mehr unter Handänderungssteuer.

Zürich, Zug, Schwyz, Glarus, Schaffhausen, Aargau und Uri erheben keine eigentliche Handänderungssteuer, sondern höchstens eine kostendeckende Grundbuchgebühr. Andere Kantone verlangen bis zu rund drei Prozent des Kaufpreises. Die genauen Sätze aller 26 Kantone im Vergleich finden Sie im Kaufnebenkosten-Rechner.

Ja, indirekt: Die beim seinerzeitigen Kauf bezahlte Handänderungssteuer zählt zu den Anlagekosten und mindert damit den steuerbaren Gewinn bei einem späteren Verkauf. Ein direkter Abzug vom laufenden Einkommen ist dagegen nicht möglich. Details unter Anlagekosten & Abzüge.

Die Grundstückgewinnsteuer trifft einmalig den Gewinn beim Verkauf. Der laufende Ertrag einer Immobilie (Mietzins oder Eigenmietwert) wird dagegen jährlich über die Einkommenssteuer erfasst. Der Ratgeber GGSt vs. Grundstückertragssteuer erklärt es im Detail.

Spekulationszuschlag

Ein Aufschlag auf die Grundstückgewinnsteuer, wenn eine Liegenschaft nach nur kurzer Besitzdauer wieder verkauft wird. Er soll kurzfristige Spekulationsgewinne stärker belasten und ist das Gegenstück zur Ermässigung bei langer Haltedauer. Wie stark er wirkt, ist kantonal geregelt – Details im Ratgeber Spekulationszuschlag und unter Haltedauer & Steuerermässigungen.

Das hängt vom Kanton ab: Manche verlangen bei einem Verkauf innert weniger Jahre Zuschläge von mehreren Dutzend Prozent auf die Steuer, gestaffelt nach Besitzjahren. Am höchsten ist die Belastung meist bei Verkauf innert des ersten oder zweiten Jahres. Ihren konkreten Fall rechnen Sie im Rechner; die Regeln zeigt Ihre Kantonsseite.

Viele Kantone kennen einen Zuschlag für kurze Besitzdauer, die Ausgestaltung ist aber sehr unterschiedlich – von steilen Zuschlägen bis zu blossen Mindesthaltefristen für die Ermässigung. Ein direkter Vergleich lohnt sich deshalb: Kantonsvergleich und die einzelne Kantonsseite.

Zweitwohnung

Ja. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Zweitwohnung im Privatvermögen unterliegt wie bei jeder anderen Immobilie der Grundstückgewinnsteuer. Anders als beim selbstbewohnten Eigenheim gibt es hier in der Regel keinen Ersatzbeschaffungs-Aufschub. Mehr im Ratgeber Zweitwohnung & Ferienhaus; Ihren Fall schätzen Sie im Rechner.

In der Regel nein. Der Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung ist auf dauernd selbstbewohntes Wohneigentum beschränkt; eine Zweit- oder Ferienwohnung erfüllt diese Voraussetzung normalerweise nicht. Massgebend ist die tatsächliche Selbstnutzung als Hauptwohnsitz. Hintergründe unter Selbstbewohnt oder vermietet und Ersatzbeschaffung.

Ferienhaus

Der Gewinn wird dort besteuert, wo das Ferienhaus liegt (Belegenheitsprinzip), unabhängig von Ihrem Wohnsitz. Es gelten die üblichen Regeln zu Anlagekosten und Besitzdauer; ein Ersatzbeschaffungs-Aufschub kommt bei nicht dauernd selbstbewohnten Ferienobjekten meist nicht in Frage. Details im Ratgeber Zweitwohnung & Ferienhaus; Ihren Fall rechnen Sie im Rechner.

Der Kanton, in dem das Ferienhaus steht – nicht Ihr Wohnkanton. Wer in Zürich wohnt und ein Chalet im Wallis verkauft, versteuert den Gewinn im Wallis. Deklaration und Abrechnung laufen über den Standortkanton. Wählen Sie ihn auf der Kantonsübersicht; Unterschiede zeigt der Kantonsvergleich.

Privatvermögen

Grundsätzlich dann, wenn sie nicht einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit dient, sondern privat gehalten wird – etwa das eigene Wohnhaus oder eine einzelne, privat vermietete Wohnung. Nur Gewinne auf Grundstücken im Privatvermögen fallen unter die Grundstückgewinnsteuer. Die Abgrenzung erklärt Privat- vs. Geschäftsvermögen.

Weil sie über die Steuerart entscheidet: Gewinne im Privatvermögen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, Gewinne im Geschäftsvermögen dagegen – je nach Kanton – der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und den Sozialabgaben. Die Belastung kann dadurch deutlich abweichen. Mehr unter GGSt vs. Grundstückertragssteuer.

Geschäftsvermögen

Das hängt vom kantonalen System ab. Im monistischen System erfassen die Kantone auch Gewinne auf Geschäftsliegenschaften mit der Grundstückgewinnsteuer (der wiedereingebrachte Abschreibungsanteil wird separat behandelt). Im dualistischen System unterliegt der Geschäftsgewinn der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (mehr unter Monistisch vs. dualistisch). Welches System Ihr Kanton nutzt, zeigt Ihre Kantonsseite; mehr unter Privat- vs. Geschäftsvermögen.

Wer Immobilien planmässig und häufig kauft und verkauft, kann steuerlich als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler eingestuft werden. Dann gelten die Objekte als Geschäftsvermögen, und die Gewinne werden als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit besteuert – inklusive AHV-Beiträgen. Die Abgrenzung zum privaten Verkauf ist heikel; im Zweifel lohnt sich eine Fachberatung. Hintergründe unter GGSt vs. Grundstückertragssteuer.

Landwirtschaft

Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten Sonderregeln: Gewinne bis zu den Anlagekosten werden häufig privilegiert über die Grundstückgewinnsteuer erfasst, während der Planungs- und Baulandmehrwert separat besteuert werden kann. Massgebend sind das bäuerliche Bodenrecht und kantonale Vorschriften. Mehr im Ratgeber Landwirtschaft; kantonale Eckwerte zeigt Ihre Kantonsseite.

Wird landwirtschaftliches Land in Bauland umgezont, entsteht ein Planungsmehrwert, der beim späteren Verkauf besteuert wird – je nach Kanton über die Grundstückgewinnsteuer und/oder eine Mehrwertabgabe. Der Zeitpunkt der Einzonung kann für die Berechnung der Anlagekosten wichtig sein. Prüfen Sie die Regeln Ihres Kantons auf der Kantonsübersicht.

Maklerkosten

Ja. Eine übliche, marktgerechte Maklerprovision für den Verkauf gehört zu den anrechenbaren Verkaufskosten und mindert den steuerbaren Gewinn – sofern sie belegt ist und effektiv bezahlt wurde. Tragen Sie die Provision im Rechner ein, um den Effekt zu sehen. Mehr unter Anlagekosten & Abzüge.

Typischerweise die Maklerprovision, Inserats- und Vermarktungskosten sowie mit dem Verkauf verbundene Notariats- und Beurkundungskosten – jeweils belegt. Nicht abziehbar sind rein private Aufwendungen ohne Bezug zum Verkauf. Details unter Anlagekosten & Abzüge.

Notariatskosten

Ja, soweit sie mit Kauf oder Verkauf zusammenhängen und belegt sind: Die Notariats- und Grundbuchkosten beim seinerzeitigen Kauf zählen zu den Anlagekosten, jene beim Verkauf zu den Verkaufskosten. Beides mindert den steuerbaren Gewinn. Mehr unter Anlagekosten & Abzüge und Handänderungssteuer.

Das ist kantonal und vertraglich geregelt: Häufig werden die Beurkundungs- und Grundbuchkosten zwischen Käufer und Verkäufer geteilt, teils trägt sie die käufernde Partei. Massgebend sind das kantonale Recht und der Kaufvertrag. Kantonale Eckwerte finden Sie über die Kantonsübersicht.

Das variiert stark: Manche Kantone haben feste Sätze, andere freie Notariatstarife. Berechnen Sie Handänderungssteuer, Notariat und Grundbuch für Ihren Kanton direkt im Kaufnebenkosten-Rechner.

Kantonale Spezialfälle

Wegen des Systems (monistisch oder dualistisch), der Besitzdauer-Regeln (Zuschlag oder Rabatt) und – in einigen Kantonen – der Gemeinde bzw. des Steuerfusses. Ein pauschales Ranking ist deshalb irreführend; vergleichen Sie live im Kantonsvergleich.

Ein pauschales Ranking führt in die Irre, weil das Ergebnis stark von Gewinn und Besitzdauer abhängt: Ein Kanton kann bei kurzer Haltedauer teuer, bei langer günstig sein. Vergleichen Sie deshalb Ihren konkreten Fall im Kantonsvergleich statt anhand pauschaler Sätze. Alle Kantone einzeln: Kantonsübersicht.

Massgebend ist der Ort der Liegenschaft, nicht Ihr Wohnsitz (Belegenheitsprinzip): Eine Immobilie im Tessin wird im Tessin besteuert, auch wenn Sie in Zürich wohnen. Deklaration und Abrechnung laufen über den Kanton, in dem das Grundstück liegt. Wählen Sie den passenden Kanton auf der Kantonsübersicht.

Bei Miteigentum wird der Gewinn nach den Eigentumsquoten aufgeteilt; jede Person versteuert ihren Anteil. Die Übertragung eines Anteils kann je nach Konstellation steuerpflichtig sein oder aufgeschoben werden (z. B. unter Ehegatten – siehe Steueraufschub).

Der Verkauf einer Stockwerkeigentums-Einheit wird wie jeder andere Immobilienverkauf behandelt: Massgebend ist der Gewinn dieser Einheit. Wertvermehrende Investitionen am Sonderrecht und wertvermehrende Anteile am Gemeinschaftseigentum zählen zu den Anlagekosten.

Weitere Spezialfälle

Wird nur ein Teil eines Grundstücks verkauft, werden die Anlagekosten anteilig zugeordnet – meist nach Fläche oder Wert. Massgebend ist der Gewinn auf dem verkauften Teil. Wie der Gewinn ermittelt wird, zeigt Grundstückgewinn berechnen; Beispiele finden Sie unter Rechenbeispiele.

Ja. Massgebend ist der Ort der Liegenschaft, nicht Ihr Wohnsitz: Wer aus dem Ausland eine Schweizer Immobilie verkauft, ist im Kanton der Liegenschaft beschränkt steuerpflichtig. Häufig wird bei der Beurkundung ein Betrag sichergestellt. Die Regeln zeigt Ihre Kantonsseite.

Abbruchkosten werden je nach Kanton unterschiedlich behandelt. Erfolgt der Rückbau im Hinblick auf einen wertvermehrenden Neubau, werden sie teils zu den Anlagekosten gezählt; reiner Rückbau ohne Wertvermehrung dagegen oft nicht. Klären Sie den Fall vorab – siehe Anlagekosten & Abzüge.

Beim Baurecht sind Boden und Baute getrennt: Verkauft die Baurechtsnehmerin ihr Gebäude, kann darauf eine Grundstückgewinnsteuer anfallen; der Baurechtszins selbst ist laufender Ertrag und wird über die Einkommenssteuer erfasst. Die Abgrenzung erklärt GGSt vs. Grundstückertragssteuer.

Verfahren & Fristen

Die Grundstückgewinnsteuer wird nach dem Verkauf veranlagt und in Rechnung gestellt. Zeitpunkt und Fälligkeit sind kantonal geregelt; teils wird bei der Beurkundung ein Betrag sichergestellt. Rechnen Sie den Betrag vorab mit dem Rechner, um liquide zu bleiben.

Wichtig sind vor allem die Frist zur Einreichung der Steuererklärung nach dem Verkauf und – bei Ersatzbeschaffung – die kantonale Reinvestitionsfrist bei Ersatzbeschaffung (häufig rund zwei Jahre). Prüfen Sie die konkreten Fristen Ihres Kantons frühzeitig.

Ja. Gegen die Veranlagungsverfügung können Sie innert der auf der Verfügung genannten Frist (meist 30 Tage) schriftlich Einsprache bei der zuständigen Steuerbehörde erheben. Danach steht in der Regel der ordentliche Rechtsmittelweg offen. Die zuständige Behörde finden Sie über Ihre Kantonsseite.

Nächster Schritt

Ihren eigenen Fall berechnen

Diese Antworten geben einen Überblick. Für eine frankengenaue Einschätzung Ihres Verkaufs nutzen Sie den Grundstückgewinnsteuer-Rechner oder wählen Sie Ihre Kantonsseite. Vertiefende Erklärungen finden Sie im Wissensbereich.

Letzte Aktualisierung: 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.