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Grundstückgewinnsteuer bei Scheidung: Übertragung, Verkauf, Aufschub

Kurz erklärt

Übertragungen von Wohneigentum zwischen Ehegatten infolge Scheidung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung sind ein Steueraufschubtatbestand. Im Moment der Übertragung fällt keine Grundstückgewinnsteuer an. Verkauft die übernehmende Person später, wird der Gewinn ab dem ursprünglichen Erwerb durch das Paar berechnet.

Grundprinzip

Übertragung unter Ehegatten wird aufgeschoben

Überträgt ein Ehegatte im Rahmen von Scheidung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung seinen Anteil am Wohneigentum auf den anderen, ist dies ein Steueraufschubtatbestand (Art. 12 Abs. 3 StHG). Im Moment der Übertragung fällt keine Grundstückgewinnsteuer an – sie wird auf einen späteren Verkauf verschoben, nicht erlassen.

Der Aufschub gilt für die Übertragung zwischen den Ehegatten. Grundlagen dazu im Ratgeber Steueraufschub.

Fall 1

Ein Ehegatte übernimmt die Liegenschaft

Übernimmt eine Person das Haus allein, wird die latente Steuer auf sie übertragen. Verkauft sie die Liegenschaft später, wird der Gewinn ab dem ursprünglichen Erwerb berechnet – also nicht ab der Scheidung, sondern ab dem seinerzeitigen Kauf durch das Paar. Das ergibt eine lange Besitzdauer (oft mit Ermässigung), aber auch einen entsprechend grossen Gewinn.

Deshalb bleiben die alten Kaufunterlagen und Belege für wertvermehrende Investitionen wichtig. Was der spätere Verkauf kostet, schätzen Sie im Rechner.

Fall 2

Das Haus wird an Dritte verkauft

Verkauft das Paar die Liegenschaft im Zuge der Trennung an eine Drittperson, liegt ein normaler Verkauf vor: Die Grundstückgewinnsteuer fällt an und wird – bei Miteigentum – nach den Eigentumsquoten auf beide verteilt. Ein Aufschub greift hier nicht, weil die Liegenschaft das gemeinsame Vermögen verlässt.

Wie sich Gewinn und Besitzdauer auf den Betrag auswirken, zeigt Ihre Kantonsseite und der Rechner.

Praxis

Die latente Steuer in der Scheidungsvereinbarung berücksichtigen

Wer die Liegenschaft übernimmt, übernimmt auch die aufgeschobene Steuerlast. Bei der Aufteilung des Vermögens sollte diese künftige Steuer mitgedacht werden – sonst zahlt eine Person später allein eine Steuer, die einen gemeinsam erwirtschafteten Gewinn betrifft. Eine frühzeitige Schätzung schafft Klarheit; für die rechtliche Ausgestaltung empfiehlt sich eine Fachberatung.

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Häufige Fragen

Nicht bei der Übertragung zwischen den Ehegatten – diese wird aufgeschoben. Die Steuer wird erst fällig, wenn die Liegenschaft später verkauft wird.

Bei einem Verkauf an Dritte fällt die Grundstückgewinnsteuer an und wird bei Miteigentum nach den Eigentumsquoten auf beide Personen verteilt.

Ab dem ursprünglichen Erwerb durch das Paar, nicht ab der Scheidung. Die alten Kaufbelege bleiben deshalb wichtig.

Letzte Aktualisierung: 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.