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Lexikon zur Grundstückgewinnsteuer

Kurz und verständlich – die wichtigsten Fachbegriffe, gruppiert nach Thema.

Gewinn & Bemessung

Anlagekosten

Alle anrechenbaren Kosten rund um Erwerb, wertvermehrende Investitionen und Verkauf, die vom Verkaufserlös abgezogen werden und den steuerbaren Gewinn senken.

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Ersatzwert

In manchen Kantonen darf bei sehr langer Besitzdauer ein amtlicher Wert von vor X Jahren statt des tatsächlichen Kaufpreises als Erwerbswert angesetzt werden.

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Latente Steuer

Die bei einem Steueraufschub nicht erhobene, aber weiterhin bestehende Steuerlast, die auf die übernehmende Person übergeht und beim späteren Verkauf fällig wird.

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Rohgewinn

Gewinn vor Anwendung von Besitzdauer-Zu- oder -Abschlägen: Verkaufserlös abzüglich Anlagekosten.

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Verkehrswert

Der unter normalen Umständen erzielbare Marktwert einer Liegenschaft; dient in einzelnen Kantonen als Bezugsgrösse für Erwerbswert oder Steuerwert.

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werterhaltend

Unterhalt, der den bestehenden Wert bewahrt (Reparaturen, Malerarbeiten). Bei der Grundstückgewinnsteuer nicht abziehbar, jedoch ggf. bei der Einkommenssteuer.

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wertvermehrende Investitionen

Aufwendungen, die den Wert der Liegenschaft dauerhaft erhöhen (z. B. Anbau, Ausbau). Sie sind abziehbar – im Gegensatz zu werterhaltendem Unterhalt.

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Besitzdauer & Steuersatz

Besitzdauer

Zeitspanne zwischen Erwerb und Verkauf. Sie ist der grösste Stellhebel: kurze Dauer führt meist zu einem Zuschlag, lange Dauer zu einem Rabatt.

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Besitzdauerrabatt

Ermässigung der Steuer, die mit zunehmender Haltedauer steigt; je nach Kanton bis zu 50–70 %.

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Freibetrag

Betrag, der in jedem Fall vom steuerbaren Gewinn abgezogen wird – im Gegensatz zur Freigrenze bleibt er auch bei höheren Gewinnen erhalten.

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Freigrenze

Gewinnbetrag, bis zu dem keine Grundstückgewinnsteuer anfällt. Wird sie überschritten, ist der ganze Gewinn steuerbar (anders als beim Freibetrag).

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Spekulationszuschlag

Zuschlag auf die Steuer bei kurzer Besitzdauer, der kurzfristige Weiterverkäufe (Spekulation) bremsen soll.

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Aufschub & Sonderfälle

Ersatzbeschaffung

Wird der Erlös aus dem selbstbewohnten Eigenheim innert Frist in ein neues selbstbewohntes Eigenheim investiert, kann die Steuer aufgeschoben werden.

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Gemischte Schenkung

Übertragung, bei der die beschenkte Person eine Gegenleistung erbringt (z. B. Hypothekenübernahme); der entgeltliche Anteil kann anteilig Steuer auslösen.

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Planungsmehrwert

Wertzuwachs, der durch Ein- oder Umzonung entsteht – je nach Kanton über eine Mehrwertabgabe und/oder die Grundstückgewinnsteuer erfasst.

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Steueraufschub

Die Steuer wird nicht erlassen, sondern auf einen späteren Verkauf verschoben – etwa bei Ersatzbeschaffung, Erbgang oder Schenkung.

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System & Kantone

Belegenheitsprinzip

Besteuert wird dort, wo das Grundstück liegt – massgebend ist der Standortkanton, nicht der Wohnsitz der verkaufenden Person.

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dualistisch

Steuersystem, in dem nur private Grundstückgewinne der Grundstückgewinnsteuer unterliegen; geschäftliche laufen über die Einkommens-/Gewinnsteuer.

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Handänderungssteuer

Eigene, von der Grundstückgewinnsteuer unabhängige Steuer auf den Eigentumsübergang; sie fällt in vielen Kantonen zusätzlich an (in einigen gar nicht).

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monistisch

Steuersystem, in dem private und geschäftliche Grundstückgewinne der Grundstückgewinnsteuer unterliegen.

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Schuldbrief

Grundpfandrecht, das eine Hypothek im Grundbuch sichert. Bei einer neuen oder erhöhten Hypothek fällt für die Errichtung meist eine eigene, kantonal geregelte Gebühr an – zusätzlich zur Handänderungssteuer.

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Erbschaft, Schenkung & Übertragung

Erbengemeinschaft

Automatisch entstehende Gemeinschaft mehrerer Erben (Art. 602 ZGB), die eine Liegenschaft im Gesamteigentum hält. Verkauf, Vermietung oder Belastung brauchen die Zustimmung aller Mitglieder.

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Erbschaftssteuer

Kantonale Steuer auf den Vermögensübergang beim Erbgang selbst – unabhängig von einer späteren Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf. Sätze und Befreiungen hängen vom Verwandtschaftsgrad und Kanton ab.

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Nutzniessung

Umfassendes Nutzungsrecht an einer Liegenschaft (Wohnen, Vermieten, Erträge), das bei einer Schenkung oder Erbvorbezug zurückbehalten werden kann und die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer reduziert.

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Pflichtteil

Zivilrechtlicher Mindestanspruch am Nachlass für Ehegatten und Nachkommen (ZGB), unabhängig vom Testament. Seit der Erbrechtsrevision 2023 kleiner als zuvor; mit der Erbschaftssteuer nicht zu verwechseln.

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Schenkungssteuer

Kantonale Steuer auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden, meist nach denselben Sätzen wie die Erbschaftssteuer desselben Kantons erhoben.

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Eigenmietwert & laufende Besteuerung

Eigenmietwert

Fiktiver Mietertrag, den selbstnutzende Wohneigentümer als Einkommen versteuern müssen. Wird per 1. Januar 2029 abgeschafft (Volksabstimmung vom 28. September 2025).

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Indirekte Amortisation

Rückzahlungsform, bei der die Hypothekarschuld unverändert bleibt und die Amortisationsbeiträge stattdessen in eine gebundene Vorsorgelösung (meist Säule 3a) fliessen – mit doppeltem Steuereffekt (Zinsabzug plus 3a-Abzug).

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Säule 3a

Gebundene private Vorsorge mit steuerlichen Vorteilen; wird häufig für die indirekte Amortisation einer Hypothek genutzt, da Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind.

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Schuldzinsabzug

Möglichkeit, Hypothekarzinsen vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Heute an den Eigenmietwert gekoppelt; entfällt ab 2029 grösstenteils, mit einer 10-jährigen Ausnahme für Ersterwerber:innen.

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Eigentum & Recht

Baurecht

Dienstbarkeit, die berechtigt, auf fremdem Boden zu bauen und das Bauwerk zu nutzen, meist gegen einen jährlichen Baurechtszins. Das Land bleibt im Eigentum der verleihenden Partei.

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Dienstbarkeit

Im Grundbuch eingetragene Belastung eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks oder einer Person, z. B. Wegrecht, Durchleitungsrecht oder Näherbaurecht.

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Wohnrecht

Persönliches Dienstbarkeitsrecht, in einer Liegenschaft zu wohnen, ohne Eigentümer zu sein. Häufig bei Erbvorbezug oder Schenkung vereinbart, im Grundbuch eingetragen.

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Kauf & Finanzierung

Belehnung

Anteil der Hypothek am Verkehrswert einer Liegenschaft, ausgedrückt in Prozent. Banken verlangen in der Regel eine Belehnung von maximal 80 %, bei über 65 % beginnt die Amortisationspflicht.

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Tragbarkeit

Verhältnis der kalkulatorischen Wohnkosten (Zins, Amortisation, Nebenkosten) zum Bruttoeinkommen. Banken verlangen üblicherweise, dass diese Kosten 33 % des Einkommens nicht übersteigen.

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Letzte Aktualisierung: 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.