Grundstückgewinnsteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Kurz erklärt
Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten Sonderregeln: Der Wertzuwachs über die Anlagekosten wird häufig privilegiert über die Grundstückgewinnsteuer erfasst, wieder eingebrachte Abschreibungen dagegen als Einkommen. Ein Baulandmehrwert aus Einzonung wird gesondert besteuert.
Warum Landwirtschaftsland anders behandelt wird
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke geniessen steuerlich eine Sonderstellung. Sie unterstehen dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB), und beim Verkauf wird der Gewinn nicht wie bei einer gewöhnlichen Geschäftsliegenschaft voll als Einkommen erfasst. Der eigentliche Wertzuwachs über die Anlagekosten hinaus wird häufig – privilegiert – über die Grundstückgewinnsteuer besteuert.
Vereinfacht: der Wertzuwachs über die Anlagekosten läuft privilegiert über die Grundstückgewinnsteuer, während wieder eingebrachte Abschreibungen als Einkommen gelten.
Bauland-Mehrwert bei Um- oder Einzonung
Wird landwirtschaftliches Land in eine Bauzone umgezont, entsteht ein Planungsmehrwert. Dieser wird gesondert erfasst – je nach Kanton über eine Mehrwertabgabe und/oder beim späteren Verkauf über die Grundstückgewinnsteuer. Der Zeitpunkt der Einzonung ist für die Berechnung wichtig, weil sich damit die massgebenden Anlagekosten und Bewertungen ändern können.
Wie der Gewinn grundsätzlich ermittelt wird, zeigt Grundstückgewinn berechnen; die kantonalen Eckwerte finden Sie auf Ihrer Kantonsseite.
Frühzeitig klären – der Bereich ist komplex
Die Abgrenzung zwischen privilegiertem Wertzuwachs, wieder eingebrachten Abschreibungen und Planungsmehrwert ist anspruchsvoll und hängt vom Einzelfall ab. Fehler können teuer werden. Wer landwirtschaftliche Grundstücke verkauft, umzont oder aus der landwirtschaftlichen Nutzung entlässt, sollte die steuerlichen Folgen vor dem Geschäft mit einer Fachperson klären.
Für eine erste Orientierung des reinen Wertzuwachs-Anteils können Sie den Rechner nutzen; die massgebenden Grundlagen führt die Seite Quellen auf.
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Häufige Fragen
Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten Sonderregeln: Der Wertzuwachs über die Anlagekosten wird häufig privilegiert über die Grundstückgewinnsteuer erfasst, wieder eingebrachte Abschreibungen dagegen als Einkommen. Massgebend sind bäuerliches Bodenrecht und kantonale Vorschriften.
Es entsteht ein Planungsmehrwert, der je nach Kanton über eine Mehrwertabgabe und/oder beim späteren Verkauf über die Grundstückgewinnsteuer besteuert wird. Der Zeitpunkt der Einzonung ist für die Berechnung wichtig.
In der Regel ja. Die Abgrenzung zwischen privilegiertem Wertzuwachs, Abschreibungen und Planungsmehrwert ist komplex und einzelfallabhängig – eine Fachberatung vor dem Verkauf lohnt sich.
Letzte Aktualisierung: 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.