Pflichtteil berechnen: Ehegatte und Kinder (Schweiz)
Kurz erklärt
Pflichtteilsgeschützt sind seit 2023 nur noch Ehegatte bzw. eingetragene:r Partner:in und Nachkommen, je zur Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Das Erbrecht ist bundesweit einheitlich (ZGB) – der Wohnkanton spielt für den Pflichtteil keine Rolle.
Pflichtteil berechnen
Gesetzliche Erbteilung: Wer erbt wie viel?
Der Pflichtteil ist ein Bruchteil des gesetzlichen Erbanspruchs. Ohne Testament teilt sich der Nachlass nach diesen gesetzlichen Erbquoten (Art. 457–462 ZGB):
| Konstellation | Ehegatte / Partner:in | Übrige |
|---|---|---|
| Ehegatte + Nachkommen (Kinder) | 1/2 | 1/2 zu gleichen Teilen an die Kinder |
| Nur Nachkommen (kein Ehegatte) | – | Ganzer Nachlass zu gleichen Teilen an die Kinder |
| Ehegatte + Eltern(stamm), keine Kinder | 3/4 | 1/4 an Eltern bzw. deren Nachkommen |
| Nur Ehegatte, keine Verwandten näherer Ordnung | Ganzer Nachlass | – |
Stirbt ein Kind vor dem Erblasser, treten dessen Nachkommen (Enkel) an seine Stelle. Vom so ermittelten gesetzlichen Anspruch ist der Pflichtteil jeweils die Hälfte – den Rest können Sie per Testament frei zuwenden. Der Rechner oben rechnet beide Werte für Ihre Konstellation aus.
Was sich 2023 geändert hat
- Pflichtteil der Nachkommen: von 3/4 auf 1/2 ihres gesetzlichen Erbanspruchs reduziert
- Pflichtteil der Eltern: vollständig abgeschafft
- Pflichtteil des Ehegatten: unverändert bei 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs
- Dadurch ist die frei verfügbare Quote für alle Erblasser:innen grösser geworden
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Häufige Fragen
Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 sind nur noch der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sowie die Nachkommen pflichtteilsgeschützt. Eltern haben seit dieser Revision keinen Pflichtteilsanspruch mehr (Art. 470 Abs. 1 ZGB).
Die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Vor der Revision waren es drei Viertel.
Ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs – das war schon vor der Revision so und hat sich nicht geändert.
Über die sogenannte verfügbare Quote, also den Nachlass abzüglich aller Pflichtteile. Hinterlassen Sie z. B. eine Ehepartnerin und Kinder, beträgt die frei verfügbare Quote die Hälfte des Nachlasses.
Nein. Das Erbrecht inklusive Pflichtteil ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) bundesweit einheitlich geregelt – anders als die Erbschaftssteuer, die jeder Kanton selbst festlegt.
Die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Erben die Kinder neben dem Ehegatten, steht ihnen gesetzlich die Hälfte des Nachlasses zu – ihr Pflichtteil ist also ein Viertel des Nachlasses, zu gleichen Teilen unter den Kindern. Ohne Ehegatten erben die Kinder alles, der Pflichtteil beträgt dann die Hälfte des Nachlasses.
Massgebend ist der Verkehrswert der Immobilie am Todestag. Er wird zum übrigen Vermögen gezählt; daraus ergeben sich Erbquoten und Pflichtteile. Wird die Immobilie später verkauft, kann zusätzlich Grundstückgewinnsteuer anfallen – siehe «Geerbtes Haus verkaufen».
Rechtslage zuletzt geprüft: Juli 2026 (Stand seit Erbrechtsrevision 1. Januar 2023)
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.