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Steueraufschub prüfen: Fällt jetzt Grundstückgewinnsteuer an?

Kurz erklärt

Ein Steueraufschub greift bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum, bei Erbgang und Erbteilung, bei reiner Schenkung und bei Übertragungen unter Ehegatten. Bei gemischter Schenkung oder teilweiser Reinvestition wird nur anteilig aufgeschoben – der Rest wird sofort besteuert.

Prüfer

Ihre Konstellation prüfen

Kein Aufschub

Ein Verkauf an eine Drittperson löst die Grundstückgewinnsteuer aus. Sie wird auf dem Gewinn berechnet und ist nach der Veranlagung fällig. Gewinn berechnen →

Der Prüfer bildet die Aufschubtatbestände nach Art. 12 Abs. 3 StHG ab. Die kantonale Umsetzung – insbesondere Fristen bei der Ersatzbeschaffung – kann abweichen. Massgebend ist die Veranlagung Ihrer Steuerbehörde.

Für eine realistische Einschätzung der Grundstückgewinnsteuer ist der aktuelle Marktwert Ihrer Immobilie entscheidend. Eine professionelle Immobilienbewertung hilft, Verkaufspreis und mögliche Steuerfolgen besser einzuordnen.

Wie der Verkehrswert ermittelt wird
Wichtig

Aufschub heisst verschoben, nicht erlassen

Wird die Steuer aufgeschoben, entfällt sie im Moment der Übertragung – aber sie verschwindet nicht. Die latente Last geht auf die übernehmende Person über. Beim nächsten steuerauslösenden Verkauf wird der Gewinn ab dem ursprünglichen Erwerb gerechnet. Deshalb sind alte Kaufbelege auch nach einem Aufschub bares Geld wert.

Die Hintergründe erklärt Steueraufschub; die Berechnung des Gewinns Grundstückgewinn berechnen.

Häufige Fragen

Bei Ersatzbeschaffung von dauernd selbstbewohntem Wohneigentum, bei Erbgang und Erbteilung, bei reiner Schenkung sowie bei Übertragungen unter Ehegatten. Bei gemischter Schenkung und teilweiser Reinvestition wird anteilig aufgeschoben.

Nein. Sie wird nur verschoben. Die latente Steuerlast geht auf die übernehmende Person über und wird beim nächsten steuerauslösenden Verkauf fällig – gerechnet ab dem ursprünglichen Erwerb.

Nein. Er bildet die Tatbestände nach Art. 12 Abs. 3 StHG ab. Die kantonale Umsetzung, insbesondere die Fristen bei der Ersatzbeschaffung, kann abweichen. Massgebend ist die Veranlagung Ihrer Steuerbehörde.

Letzte Aktualisierung: 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.