Verkaufsfahrplan: Ihr Zeitplan zum Immobilienverkauf
Kurz erklärt
Für einen Immobilienverkauf sollten Sie rund zwölf Monate einplanen. Die ersten Schritte sind steuerlicher Natur: Unterlagen sammeln, Anlagekosten ermitteln und die Steuerlast berechnen. Erst danach folgen Bewertung, Vermarktung und Beurkundung.
Ihren Fahrplan erstellen
Hinweis: Der Fahrplan ist eine Orientierung. Vermarktungsdauer und Fristen unterscheiden sich je nach Objekt, Region und Kanton. Die steuerlichen Fristen erfahren Sie bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung.
Warum der Vorlauf entscheidend ist
Die Vermarktung selbst dauert oft nur drei bis sechs Monate. Den grösseren Teil der Zeit braucht die Vorbereitung – und genau dort entscheidet sich, wie viel vom Erlös bei Ihnen bleibt.
- Belege: Fehlende Rechnungen für Investitionen lassen sich mit Vorlauf fast immer rekonstruieren – unter Zeitdruck nicht
- Besitzdauer: Wer nahe an einer höheren Ermässigungsstufe steht, spart mit einem späteren Termin oft mehrere tausend Franken
- Aufschub: Eine Ersatzbeschaffung muss zeitlich zum Verkauf passen – die Frist ist kantonal geregelt
- Liquidität: Wer die Steuer früh kennt, plant den Erlös richtig ein
Häufige Fragen
Von der Vorbereitung bis zur Beurkundung sollten Sie rund zwölf Monate einplanen. Die reine Vermarktung dauert oft nur drei bis sechs Monate – die Vorbereitung von Unterlagen, Bewertung und Steuerplanung braucht den grösseren Teil der Zeit.
So früh wie möglich, idealerweise ein Jahr vorher. Belege für Investitionen lassen sich dann noch beschaffen, und Sie können prüfen, ob sich ein späterer Verkaufszeitpunkt steuerlich lohnt.
Zu spät mit den Unterlagen zu beginnen. Fehlende Belege für wertvermehrende Investitionen kosten direkt Geld, lassen sich aber mit Vorlauf fast immer rekonstruieren.
Ja, mit Ergänzungen. Wählen Sie die Situation „geerbte Liegenschaft“ – der Fahrplan nimmt dann Erbschein und Einigung in der Erbengemeinschaft als zusätzliche frühe Schritte auf.
Letzte Aktualisierung: 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.