Grundstückgewinnsteuer Kanton Tessin berechnen
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Tessin – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.
💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.
Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.
Kostenlose Einschätzung anfordern →Kurz erklärt
Wer im Kanton Tessin eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Tessin wendet das monistische System an: Sowohl private als auch geschäftliche Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.
Kanton Tessin auf einen Blick
Der Kanton Tessin besteuert Immobiliengewinne monistisch (imposta sugli utili immobiliari). Der Satz richtet sich allein nach der Besitzdauer und fällt von 31 % bei kurzfristigen Verkäufen auf nur noch 4 % bei sehr langem Besitz – einer der tiefsten Sätze der Schweiz.
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird der Gewinn – der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten.
Gesetzliche Grundlage & System
Massgebend ist die Legge tributaria (LT). Das Tessin ist monistisch – private wie geschäftliche Grundstückgewinne unterliegen der GGSt.
Steuersatz nach Besitzdauer
| Besitzdauer | Satz |
|---|---|
| bis 1 Jahr | 31 % |
| bis 20 Jahre | 6 % |
| bis 30 Jahre | 5 % |
| über 30 Jahre | 4 % |
Die vollständige Aliquote-Tabelle ist in Art. 139 LT festgelegt. Bei langem Besitz gehört das Tessin zu den günstigsten Kantonen.
Verkehrswert-Wahlrecht bei sehr langer Besitzdauer
Liegt der Erwerb Ihrer Liegenschaft schon sehr lange zurück, kann sich ein Blick auf ein besonderes Wahlrecht lohnen:
Lassen Sie den massgebenden Wert von einer Fachperson oder direkt beim Steueramt ermitteln, bevor Sie die Steuererklärung einreichen – kleine Abweichungen können die Steuer spürbar beeinflussen.
Ersatzbeschaffung & Aufschub
Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:
- 1Selbstbewohntes Eigenheim verkaufen
- 2Innert angemessener Frist ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (Ersatzbeschaffung, harmonisiert nach StHG)
- 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
Was Sie abziehen können
Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten:
- Erwerbspreis (Kaufpreis der Liegenschaft)
- wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
- Notariats- und Grundbuchkosten
- Maklerprovision beim Verkauf
Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.
Rechenbeispiel Kanton Tessin
Verkauf nach 20 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:
Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.
Rechnen Sie Ihren eigenen Fall – in Sekunden.
Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Tessin
Der Satz richtet sich allein nach der Besitzdauer: 31 % bei kurzfristigen Verkäufen bis 4 % bei über 30 Jahren. Bei langem Besitz gehört das Tessin zu den günstigsten Kantonen.
Nein. Im Tessin bestimmt einzig die Besitzdauer den Steuersatz (Art. 139 LT).
Steuerbeträge unter CHF 30 werden nicht erhoben.
Ja – bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.
Haben Sie Ihren eigenen Fall? Rechnen Sie ihn in Sekunden durch.
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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.