Grundstückgewinnsteuer Kanton Thurgau berechnen
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Thurgau – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.
💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.
Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.
Kostenlose Einschätzung anfordern →Kurz erklärt
Wer im Kanton Thurgau eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Thurgau wendet das dualistische System an: Nur private Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, geschäftliche laufen über die Einkommens- oder Gewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.
Kanton Thurgau auf einen Blick
Wer im Kanton Thurgau eine Immobilie im Privatvermögen mit Gewinn verkauft, zahlt die Grundstückgewinnsteuer. Der Thurgau besteuert den Gewinn mit einem festen Satz von 40 % und wendet seit 2014 das dualistische System an – die Höhe der Steuer entscheidet sich damit fast vollständig über die Besitzdauer.
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird ausschliesslich der Gewinn – der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten (Erwerbspreis, wertvermehrende Investitionen und die Kosten von Kauf und Verkauf).
Gesetzliche Grundlage & System
Massgebend ist das Steuergesetz des Kantons Thurgau (StG TG). Seit dem 1. Januar 2014 gilt das dualistische System:
- Private Grundstückgewinne → Grundstückgewinnsteuer
- Geschäftliche Grundstückgewinne → ordentliche Einkommens- bzw. Gewinnsteuer
Steuersatz & Tarif
Der Thurgau verzichtet auf einen progressiven Tarif und verwendet einen Einheitssatz:
Besonderheit: Weil der Satz fix ist, hängt Ihre effektive Belastung fast nur von der Besitzdauer ab – langes Halten senkt die Steuer stark.
Besitzdauer: Zuschlag & Rabatt
Der Einheitssatz von 40 % ist der Ausgangspunkt. Je nach Besitzdauer wird darauf ein Zuschlag oder eine Ermässigung angewendet:
| Besitzdauer | Zu-/Abschlag auf den Grundsteuersatz | Effektiver Steuersatz |
|---|---|---|
| unter 1 Jahr | +36 % Zuschlag | 54,4 % |
| 1–2 Jahre | +24 % Zuschlag | 49,6 % |
| 2–3 Jahre | +12 % Zuschlag | 44,8 % |
| 3–5 Jahre | kein Zu- oder Abschlag | 40 % |
| 6 Jahre | −4 % Ermässigung | 38,4 % |
| 10 Jahre | −20 % Ermässigung | 32 % |
| 15 Jahre | −40 % Ermässigung | 24 % |
| ab 23 Jahren (maximal) | −72 % Ermässigung | 11,2 % |
Die Ermässigung bezieht sich auf den Grundsteuersatz von 40 %, nicht auf den Gewinn. Bei maximaler Ermässigung gilt: 40 % Grundsteuersatz − 72 % Ermässigung ⇒ 40 % × (100 % − 72 %) = 40 % × 28 % = 11,2 % effektiver Steuersatz. Der Thurgau gewährt damit den höchsten Besitzdauerrabatt der Deutschschweiz.
Verkehrswert-Wahlrecht bei sehr langer Besitzdauer
Liegt der Erwerb Ihrer Liegenschaft schon sehr lange zurück, kann sich ein Blick auf ein besonderes Wahlrecht lohnen:
Lassen Sie den massgebenden Wert von einer Fachperson oder direkt beim Steueramt ermitteln, bevor Sie die Steuererklärung einreichen – kleine Abweichungen können die Steuer spürbar beeinflussen.
Ersatzbeschaffung & Aufschub
Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:
- 1Selbstbewohntes Eigenheim verkaufen
- 2Innert angemessener Frist ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (Ersatzbeschaffung, harmonisiert nach StHG)
- 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
Was Sie abziehen können
Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten:
- Erwerbspreis (Kaufpreis der Liegenschaft)
- wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
- Handänderungs- und Grundbuchkosten, Notariat
- Maklerprovision beim Verkauf
Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.
Rechenbeispiel Kanton Thurgau
Verkauf nach 20 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:
Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.
Rechnen Sie Ihren eigenen Fall – in Sekunden.
Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Thurgau
Der Gewinn wird mit einem festen Satz von 40 % besteuert. Dieser Betrag wird je nach Besitzdauer erhöht (Zuschlag bis +36 %) oder ermässigt (Rabatt bis −72 % ab 23 Jahren).
Nein. Der Kanton Thurgau kennt keine Freigrenze – auch kleine Grundstückgewinne sind steuerpflichtig.
Ab dem 6. Jahr sinkt die Steuer um 4 % pro Jahr. Nach 23 Jahren ist mit −72 % die maximale Ermässigung erreicht – der höchste Besitzdauerrabatt der Deutschschweiz.
Ja – insbesondere bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.
Haben Sie Ihren eigenen Fall? Rechnen Sie ihn in Sekunden durch.
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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.