Grundstückgewinnsteuer Kanton Zürich berechnen
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.
💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.
Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.
Kostenlose Einschätzung anfordern →Kurz erklärt
Wer im Kanton Zürich eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Zürich wendet das monistische System an: Sowohl private als auch geschäftliche Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.
Kanton Zürich auf einen Blick
Verkaufen Sie im Kanton Zürich eine Immobilie mit Gewinn, zahlen Sie die Grundstückgewinnsteuer – auf den Gewinn, nicht auf den Verkaufspreis. Zürich nutzt das monistische «Zürcher System»: privat wie geschäftlich gleich behandelt, erhoben von der Gemeinde, Tarif kantonal einheitlich.
Wer zahlt – und worauf?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird nur der Gewinn:
- Verkaufserlös minus Anlagekosten (Erwerbspreis + wertvermehrende Investitionen + Kauf-/Verkaufskosten)
- ergibt den steuerbaren Grundstückgewinn
Gesetzliche Grundlage
Massgebend sind die §§ 216 ff. des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG ZH). Zürich ist einer der wenigen Kantone mit einem rein monistischen System: Sämtliche Grundstückgewinne – privat wie geschäftlich – unterliegen derselben Grundstückgewinnsteuer.
Steuersatz & Tarif
Auf den steuerbaren Gewinn wird ein progressiver Tarif von 10–40 % angewendet (Grundsteuer):
| Gewinnstufe | Satz |
|---|---|
| erste CHF 4'000 | 10 % |
| nächste CHF 6'000 | 15 % |
| nächste CHF 8'000 | 20 % |
| nächste CHF 12'000 | 25 % |
| nächste CHF 20'000 | 30 % |
| nächste CHF 50'000 | 35 % |
| über CHF 100'000 | 40 % |
Merke: Der Tarif ist kantonal einheitlich – in der Stadt Zürich gilt derselbe Satz wie in jeder anderen Zürcher Gemeinde.
Besitzdauer: Rabatt & Zuschlag
Zürich belohnt langes Halten und belastet kurzfristige Spekulation stärker. Die Grundsteuer wird angepasst:
- unter 1 Jahr: +50 % Zuschlag
- 1–2 Jahre: +25 % Zuschlag
- 2–4 Jahre: kein Zu- oder Abschlag
- ab 5 Jahren: Ermässigung, ca. −3 % pro weiteres Jahr
- ab 20 Jahren: maximale Ermässigung von −50 %
Je länger Sie eine Immobilie halten, desto tiefer fällt die Grundstückgewinnsteuer aus – ab 20 Jahren Besitzdauer halbiert sie sich.
Verkehrswert-Wahlrecht bei sehr langer Besitzdauer
Liegt der Erwerb Ihrer Liegenschaft schon sehr lange zurück, kann sich ein Blick auf ein besonderes Wahlrecht lohnen:
Lassen Sie den massgebenden Wert von einer Fachperson oder direkt beim Steueramt ermitteln, bevor Sie die Steuererklärung einreichen – kleine Abweichungen können die Steuer spürbar beeinflussen.
Steuer aufschieben (Ersatzbeschaffung)
Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und kaufen ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:
- 1Selbstbewohntes Eigenheim im Kanton verkaufen
- 2Innert rund 2 Jahren ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (§ 216 StG ZH)
- 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
Was Sie abziehen können
Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten:
- Erwerbspreis (Kaufpreis der Liegenschaft)
- wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
- Handänderungssteuer, Notariats- und Grundbuchkosten
- Maklerprovision beim Verkauf
Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Malerarbeiten, laufender Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.
Tipp: Bewahren Sie alle Belege über die gesamte Besitzdauer auf – sie reduzieren später Ihren steuerbaren Gewinn.
Rechenbeispiel Kanton Zürich
Verkauf nach 12 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:
Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.
Rechnen Sie Ihren eigenen Fall – in Sekunden.
Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Zürich
Auf den Gewinn wird ein progressiver Tarif von 10 % bis 40 % angewendet. Dieser Grundbetrag wird je nach Besitzdauer angepasst: Aufschlag bei kurzer Haltedauer, Ermässigung bis maximal 50 % ab 20 Jahren.
Beträgt der Gewinn höchstens CHF 5'000, wird im Kanton Zürich keine Grundstückgewinnsteuer erhoben (Freigrenze).
Ab 5 vollen Jahren beginnt die Ermässigung und steigt pro Jahr. Die maximale Reduktion von 50 % wird ab 20 Jahren Besitzdauer erreicht.
Ja, insbesondere bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims innerhalb von rund zwei Jahren sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird dann aufgeschoben, nicht erlassen.
Haben Sie Ihren eigenen Fall? Rechnen Sie ihn in Sekunden durch.
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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.