Grundstückgewinnsteuer Kanton Zug berechnen
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zug – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.
💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.
Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.
Kostenlose Einschätzung anfordern →Kurz erklärt
Wer im Kanton Zug eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Zug wendet das dualistische System an: Nur private Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, geschäftliche laufen über die Einkommens- oder Gewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.
Kanton Zug auf einen Blick
Zug besteuert Immobiliengewinne nach einem eigenen System: Massgebend ist nicht ein fixer Tarif, sondern die auf ein Jahr umgerechnete Rendite (Gewinn im Verhältnis zu den Anlagekosten und zur Besitzdauer). Der Satz beträgt mindestens 10 % und höchstens 60 % – wer lange hält oder eine tiefe Jahresrendite erzielt, zahlt den Mindestsatz.
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird der Gewinn – der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten (Erwerbspreis, wertvermehrende Investitionen und die Kosten von Kauf und Verkauf).
Gesetzliche Grundlage & System
Massgebend ist § 199 des Steuergesetzes des Kantons Zug (StG ZG). Zug ist dualistisch – nur private Grundstückgewinne unterliegen der GGSt – und verwendet einen im Schweizer Vergleich einzigartigen Tarif.
So wird der Satz bestimmt
Der Steuersatz entspricht der auf ein Jahr umgerechneten Rendite:
- Gewinn ins Verhältnis zu den Anlagekosten setzen
- durch die Anzahl Besitzjahre teilen → Jahresrendite
- Satz = Jahresrendite, jedoch mindestens 10 % und höchstens 60 %
Zusätzlich: Ab dem 12. Besitzjahr sinkt der mögliche Höchstsatz um 2.5 Prozentpunkte pro Jahr – bis auf 25 % ab dem 25. Jahr.
Wirkung der Besitzdauer
Weil die Jahresrendite durch die Besitzdauer geteilt wird, sinkt der Satz mit jedem Jahr fast automatisch. Bei üblichen Wertsteigerungen landet man nach wenigen Jahren beim Mindestsatz von 10 %.
Der hohe Höchstsatz von 60 % trifft praktisch nur sehr kurzfristige Verkäufe mit ausserordentlich hoher Rendite – der Regelfall ist der Mindestsatz von 10 %.
Verkehrswert-Wahlrecht bei sehr langer Besitzdauer
Liegt der Erwerb Ihrer Liegenschaft schon sehr lange zurück, kann sich ein Blick auf ein besonderes Wahlrecht lohnen:
Lassen Sie den massgebenden Wert von einer Fachperson oder direkt beim Steueramt ermitteln, bevor Sie die Steuererklärung einreichen – kleine Abweichungen können die Steuer spürbar beeinflussen.
Ersatzbeschaffung & Aufschub
Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:
- 1Selbstbewohntes Eigenheim verkaufen
- 2Innert angemessener Frist ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (Ersatzbeschaffung, harmonisiert nach StHG)
- 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
Was Sie abziehen können
Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten – diese bestimmen in Zug zugleich die Rendite und damit den Satz:
- Erwerbspreis (Kaufpreis der Liegenschaft)
- wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
- Handänderungs- und Grundbuchkosten, Notariat
- Maklerprovision beim Verkauf
Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.
Rechenbeispiel Kanton Zug
Verkauf nach 20 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:
Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.
Rechnen Sie Ihren eigenen Fall – in Sekunden.
Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Zug
Der Satz entspricht der auf ein Jahr umgerechneten Rendite (Gewinn im Verhältnis zu Anlagekosten und Besitzdauer), mindestens 10 % und höchstens 60 %.
Weil die Rendite durch die Besitzdauer geteilt wird, fällt sie bei üblichen Haltedauern unter 10 % – dann greift der gesetzliche Mindestsatz von 10 %.
Grundstückgewinne bis CHF 5'000 bleiben steuerfrei (Freigrenze). Die Steuer wird von der Standortgemeinde veranlagt.
Ja – bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.
Haben Sie Ihren eigenen Fall? Rechnen Sie ihn in Sekunden durch.
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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.