Grundstückgewinnsteuer Kanton St. Gallen berechnen
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton St. Gallen – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.
💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.
Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.
Kostenlose Einschätzung anfordern →Kurz erklärt
Wer im Kanton St. Gallen eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton St. Gallen wendet das dualistische System an: Nur private Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, geschäftliche laufen über die Einkommens- oder Gewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.
Kanton St. Gallen auf einen Blick
Verkaufen Sie im Kanton St. Gallen eine Immobilie mit Gewinn, wird der Grundstückgewinn besteuert – nicht der Verkaufspreis. St. Gallen ist Namensgeber des «St. Galler Systems» und wendet das dualistische Verfahren an: Die Grundstückgewinnsteuer erfasst nur Gewinne aus privatem Grundbesitz; geschäftliche Gewinne laufen über die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.
Wer zahlt – und worauf?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird nur der Gewinn:
- Verkaufserlös minus Anlagekosten (Erwerbspreis + wertvermehrende Investitionen + Kauf-/Verkaufskosten)
- ergibt den steuerbaren Grundstückgewinn
Gesetzliche Grundlage
Massgebend sind die Art. 130 ff. des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen (StG SG). St. Gallen hat dem dualistischen System seinen Namen gegeben:
- Private Grundstückgewinne → Grundstückgewinnsteuer
- Geschäftliche Grundstückgewinne → Einkommens- bzw. Gewinnsteuer
Steuersatz & Tarif
St. Gallen berechnet die Steuer in zwei Schritten: eine einfache Steuer nach progressivem Stufentarif (Höchstsatz 10.5 %) wird mit dem Steuerfuss von 3.25 vervielfacht. Effektiv steigt die Belastung mit der Höhe des Gewinns:
| Steuerbarer Gewinn | Steuer (effektiv) |
|---|---|
| CHF 50'000 | ≈ 19 % |
| CHF 100'000 | ≈ 25 % |
| CHF 200'000 | ≈ 29 % |
| CHF 400'000 | ≈ 31 % |
Merke: Anders als Zürich (fester Stufentarif) rechnet St. Gallen mit einfacher Steuer × Steuerfuss – die effektive Belastung ist stark progressiv.
Besitzdauer: Zuschlag & Rabatt
St. Gallen bestraft kurzfristige Spekulation und belohnt sehr langes Halten:
- innerhalb 5 Jahren: Zuschlag von +1 % (kurz vor 5 J.) bis +5 % (im 1. Jahr)
- 5 – 15 Jahre: kein Zu- oder Abschlag
- ab 16 vollen Jahren – selbstbewohnt: −1.5 % pro Jahr, max. −40.5 % (ab 42 J.)
- ab 16 vollen Jahren – übrige Liegenschaften: −1.0 % pro Jahr, max. −20 % (ab 35 J.)
Ein Besitzdauerrabatt gibt es erst ab 16 vollen Jahren – deutlich später als in vielen anderen Kantonen. Selbstbewohnte Eigenheime werden dabei doppelt so stark entlastet wie übrige Liegenschaften.
Verkehrswert-Wahlrecht bei sehr langer Besitzdauer
Liegt der Erwerb Ihrer Liegenschaft schon sehr lange zurück, kann sich ein Blick auf ein besonderes Wahlrecht lohnen:
Lassen Sie den massgebenden Wert von einer Fachperson oder direkt beim Steueramt ermitteln, bevor Sie die Steuererklärung einreichen – kleine Abweichungen können die Steuer spürbar beeinflussen.
Steuer aufschieben (Ersatzbeschaffung)
Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:
- 1Selbstbewohntes Eigenheim im Kanton verkaufen
- 2Innert 3 Jahren ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (bei Vorbezug – neue Liegenschaft zuerst gekauft – rund 1 Jahr)
- 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
Was Sie abziehen können
Den steuerbaren Gewinn senken die Anlagekosten:
- Erwerbspreis der Liegenschaft
- wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
- Handänderungssteuer, Notariats- und Grundbuchkosten
- Maklerprovision beim Verkauf
Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Malerarbeiten, laufender Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen zählen.
Tipp: Sammeln Sie Belege über die gesamte Besitzdauer – gerade in St. Gallen, wo ein Rabatt erst nach 16 Jahren greift, machen abzugsfähige Investitionen den grössten Unterschied.
Rechenbeispiel Kanton St. Gallen
Verkauf nach 20 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000 (selbstbewohntes Eigenheim):
Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.
Rechnen Sie Ihren eigenen Fall – in Sekunden.
Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer St. Gallen
Die Steuer wird als einfache Steuer (progressiv, Höchstsatz 10.5 %) mal Steuerfuss 3.25 berechnet. Effektiv liegt die Belastung je nach Gewinnhöhe bei rund 19 % bis über 31 % – dazu kommt die Anpassung nach Besitzdauer.
Beträgt der Grundstückgewinn höchstens CHF 2'500, wird im Kanton St. Gallen keine Grundstückgewinnsteuer erhoben (Freigrenze).
Erst ab 16 vollen Jahren. Für selbstbewohnte Eigenheime beträgt der Rabatt 1.5 % pro Jahr (max. 40.5 %), für übrige Liegenschaften 1.0 % pro Jahr (max. 20 %).
Es ist das dualistische Verfahren: Nur private Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, geschäftliche Gewinne werden mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst. St. Gallen ist Namensgeber dieses Systems.
Haben Sie Ihren eigenen Fall? Rechnen Sie ihn in Sekunden durch.
Alles zu Immobilien in St. Gallen
Steuern, Markt und Ratgeber für den Kanton St. Gallen an einem Ort.
- GrundstückgewinnsteuerRechner für St. Gallen (diese Seite)
- Erbschaftssteuernach Verwandtschaftsgrad
- HandänderungssteuerKaufnebenkosten für Käufer
- Immobilienmarkt St. GallenBevölkerung, Leerstand, Eigentumsquote
Passende Ratgeber
Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.