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Kanton St. Gallen · Schweiz 2026

Grundstückgewinnsteuer Kanton St. Gallen berechnen

Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton St. Gallen – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.

01Kanton
Ich verkaufe als …
02Ersatzbeschaffung
🔒Erscheint nach Abschluss von Schritt 1
03Berechnung & Ergebnis
🔒Erscheint nach Abschluss von Schritt 2
Kanton der Liegenschaft
CHF
CHF
Das Verkaufsdatum muss nach dem Kaufdatum liegen.

💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

CHF
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+ Aufgeschobener Gewinn aus früherer Ersatzbeschaffung iWenn Sie bei einem früheren Verkauf eine Ersatzbeschaffung getätigt haben, wurde der Gewinn damals aufgeschoben. Dieser wird beim heutigen Verkauf nachversteuert — sofern keine erneute Ersatzbeschaffung erfolgt.
CHF

Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.

Ergebnis (Richtwert)
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🧮 Bitte zuerst Angaben ausfüllen Kanton, Kauf- und Verkaufspreis eingeben — Ergebnis erscheint sofort.
Geschätzte Grundstückgewinnsteuer
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Eff. Steuersatz
Haltedauer-Faktor
—% Netto-Gewinn
—% Steuer
Nächster Schritt
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Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.

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Richtwert · ersetzt keine Steuerberatung.

Kurz erklärt

Wer im Kanton St. Gallen eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton St. Gallen wendet das dualistische System an: Nur private Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, geschäftliche laufen über die Einkommens- oder Gewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.

Kanton St. Gallen auf einen Blick

⚙️System
Dualistisch
🆓Freigrenze
CHF 2'500
📈Max. Steuersatz
≈ 34 %
Max. Rabatt
40.5 %
Spekulationszuschlag
+5 %
🏡Ersatzbeschaffung
3 Jahre

Verkaufen Sie im Kanton St. Gallen eine Immobilie mit Gewinn, wird der Grundstückgewinn besteuert – nicht der Verkaufspreis. St. Gallen ist Namensgeber des «St. Galler Systems» und wendet das dualistische Verfahren an: Die Grundstückgewinnsteuer erfasst nur Gewinne aus privatem Grundbesitz; geschäftliche Gewinne laufen über die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.

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Grundlagen

Wer zahlt – und worauf?

Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird nur der Gewinn:

  • Verkaufserlös minus Anlagekosten (Erwerbspreis + wertvermehrende Investitionen + Kauf-/Verkaufskosten)
  • ergibt den steuerbaren Grundstückgewinn
§
Freigrenze: Beträgt der Gewinn höchstens CHF 2'500, wird keine Grundstückgewinnsteuer erhoben.
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Grundlagen

Gesetzliche Grundlage

Massgebend sind die Art. 130 ff. des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen (StG SG). St. Gallen hat dem dualistischen System seinen Namen gegeben:

  • Private Grundstückgewinne → Grundstückgewinnsteuer
  • Geschäftliche Grundstückgewinne → Einkommens- bzw. Gewinnsteuer
Kurz gesagt: Nur der private Wertzuwachs wird mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst – das unterscheidet St. Gallen von monistischen Kantonen wie Zürich oder Bern.
Berechnung

Steuersatz & Tarif

St. Gallen berechnet die Steuer in zwei Schritten: eine einfache Steuer nach progressivem Stufentarif (Höchstsatz 10.5 %) wird mit dem Steuerfuss von 3.25 vervielfacht. Effektiv steigt die Belastung mit der Höhe des Gewinns:

Steuerbarer GewinnSteuer (effektiv)
CHF 50'000≈ 19 %
CHF 100'000≈ 25 %
CHF 200'000≈ 29 %
CHF 400'000≈ 31 %

Merke: Anders als Zürich (fester Stufentarif) rechnet St. Gallen mit einfacher Steuer × Steuerfuss – die effektive Belastung ist stark progressiv.

↑ Tarif auf Ihren Gewinn anwenden
Besitzdauer

Besitzdauer: Zuschlag & Rabatt

St. Gallen bestraft kurzfristige Spekulation und belohnt sehr langes Halten:

  • innerhalb 5 Jahren: Zuschlag von +1 % (kurz vor 5 J.) bis +5 % (im 1. Jahr)
  • 5 – 15 Jahre: kein Zu- oder Abschlag
  • ab 16 vollen Jahren – selbstbewohnt: −1.5 % pro Jahr, max. −40.5 % (ab 42 J.)
  • ab 16 vollen Jahren – übrige Liegenschaften: −1.0 % pro Jahr, max. −20 % (ab 35 J.)
💡
Gut zu wissen

Ein Besitzdauerrabatt gibt es erst ab 16 vollen Jahren – deutlich später als in vielen anderen Kantonen. Selbstbewohnte Eigenheime werden dabei doppelt so stark entlastet wie übrige Liegenschaften.

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Lange Besitzdauer

Verkehrswert-Wahlrecht bei sehr langer Besitzdauer

Liegt der Erwerb Ihrer Liegenschaft schon sehr lange zurück, kann sich ein Blick auf ein besonderes Wahlrecht lohnen:

§
Kanton St. Gallen (Art. 139 Abs. 3 StG SG): Bei über 20 Jahren Haltedauer darf der amtliche Verkehrswert vor genau 20 Jahren als Anlagekosten verwendet werden, zuzüglich wertvermehrender Investitionen der letzten 20 Jahre. Bei Wahl des Ersatzwerts wird der Haltedauer-Rabatt (Art. 141 Abs. 4 StG) auf Basis von 20 Jahren Eigentumsdauer berechnet. Das Steueramt vergleicht automatisch beide Varianten (Günstigkeitsprüfung).
💡
Praxistipp

Lassen Sie den massgebenden Wert von einer Fachperson oder direkt beim Steueramt ermitteln, bevor Sie die Steuererklärung einreichen – kleine Abweichungen können die Steuer spürbar beeinflussen.

Steuer sparen

Steuer aufschieben (Ersatzbeschaffung)

Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:

  1. 1Selbstbewohntes Eigenheim im Kanton verkaufen
  2. 2Innert 3 Jahren ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (bei Vorbezug – neue Liegenschaft zuerst gekauft – rund 1 Jahr)
  3. 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
§
Aufgeschoben wird die Steuer auch bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung (Art. 132 StG SG).
Steuer sparen

Was Sie abziehen können

Den steuerbaren Gewinn senken die Anlagekosten:

  • Erwerbspreis der Liegenschaft
  • wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
  • Handänderungssteuer, Notariats- und Grundbuchkosten
  • Maklerprovision beim Verkauf
⚠️
Achtung

Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Malerarbeiten, laufender Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen zählen.

Tipp: Sammeln Sie Belege über die gesamte Besitzdauer – gerade in St. Gallen, wo ein Rabatt erst nach 16 Jahren greift, machen abzugsfähige Investitionen den grössten Unterschied.

Beispiel

Rechenbeispiel Kanton St. Gallen

Verkauf nach 20 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000 (selbstbewohntes Eigenheim):

VerkaufspreisCHF 1'200'000
− Anlagekosten (Kaufpreis + Kosten)CHF 800'000
= Steuerbarer GewinnCHF 400'000
−7.5% Rabatt (20 J., selbstbewohnt, max −40.5% ab 42 J.)eff. 28,9 %
GrundstückgewinnsteuerCHF 115'741

Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.

Ihr Fall

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Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer St. Gallen

Die Steuer wird als einfache Steuer (progressiv, Höchstsatz 10.5 %) mal Steuerfuss 3.25 berechnet. Effektiv liegt die Belastung je nach Gewinnhöhe bei rund 19 % bis über 31 % – dazu kommt die Anpassung nach Besitzdauer.

Beträgt der Grundstückgewinn höchstens CHF 2'500, wird im Kanton St. Gallen keine Grundstückgewinnsteuer erhoben (Freigrenze).

Erst ab 16 vollen Jahren. Für selbstbewohnte Eigenheime beträgt der Rabatt 1.5 % pro Jahr (max. 40.5 %), für übrige Liegenschaften 1.0 % pro Jahr (max. 20 %).

Es ist das dualistische Verfahren: Nur private Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, geschäftliche Gewinne werden mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst. St. Gallen ist Namensgeber dieses Systems.

Ihr Fall

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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.