Grundstückgewinnsteuer Kanton Graubünden berechnen
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Graubünden – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.
💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.
Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.
Kostenlose Einschätzung anfordern →Kurz erklärt
Wer im Kanton Graubünden eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Graubünden kennt eine eigenständige Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.
Kanton Graubünden auf einen Blick
Der Kanton Graubünden besteuert Immobiliengewinne mit einer Besonderheit: Kanton und Gemeinde erheben die Steuer je gleich hoch (Art. 6 GKStG). Der Progressivtarif reicht von 5 % bis 25 %, der satzbestimmende Durchschnittssatz ist bei 15 % gedeckelt. Zudem werden die Anlagekosten gegen die Inflation indexiert.
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird der Gewinn – der Verkaufserlös abzüglich der (indexierten) Anlagekosten.
Gesetzliche Grundlage & System
Massgebend sind das Steuergesetz (StG GR) und das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz (GKStG). Eine Bündner Besonderheit: Die Anlagekosten werden gegen die Geldentwertung indexiert (Art. 50 StG) – ein Kauf aus dem Jahr 2000 wird z. B. um rund 8 % aufgewertet.
Steuersatz & Tarif
Der Progressivtarif steigt in Stufen von je CHF 9'100 von 5 % bis 25 %. Anschliessend wird nach Besitzdauer angepasst:
- unter 2 Jahren: Zuschlag +2 % pro Monat
- ab dem 11. Jahr: Rabatt −1.5 % pro Jahr, max −51 % (nach 44 Jahren)
Weil Kanton und Gemeinde je gleich viel erheben, verdoppelt sich der Kantonsbetrag effektiv.
Verkehrswert-Wahlrecht bei sehr langer Besitzdauer
Liegt der Erwerb Ihrer Liegenschaft schon sehr lange zurück, kann sich ein Blick auf ein besonderes Wahlrecht lohnen:
Lassen Sie den massgebenden Wert von einer Fachperson oder direkt beim Steueramt ermitteln, bevor Sie die Steuererklärung einreichen – kleine Abweichungen können die Steuer spürbar beeinflussen.
Ersatzbeschaffung & Aufschub
Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:
- 1Selbstbewohntes Eigenheim verkaufen
- 2Innert angemessener Frist ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (Ersatzbeschaffung, harmonisiert nach StHG)
- 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
Was Sie abziehen können
Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten (inflationsindexiert):
- Erwerbspreis, indexiert gegen die Geldentwertung (Art. 50 StG)
- wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
- Handänderungs- und Grundbuchkosten, Notariat
- Maklerprovision beim Verkauf
Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.
Rechenbeispiel Kanton Graubünden
Verkauf nach 20 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:
Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.
Rechnen Sie Ihren eigenen Fall – in Sekunden.
Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Graubünden
Der Progressivtarif reicht von 5 % bis 25 %, wobei der satzbestimmende Durchschnittssatz bei 15 % gedeckelt ist. Da Kanton und Gemeinde je gleich hoch erheben, verdoppelt sich der Betrag effektiv.
Der Kaufpreis wird gegen die Geldentwertung aufgewertet (Art. 50 StG). Das senkt den steuerbaren Gewinn, besonders bei lange gehaltenen Liegenschaften.
Ab dem 11. Jahr sinkt die Steuer um 1.5 % pro Jahr bis maximal −51 %. Unter 2 Jahren gilt ein Zuschlag von 2 % pro Monat.
Ja – bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.
Haben Sie Ihren eigenen Fall? Rechnen Sie ihn in Sekunden durch.
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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.