Grundstückgewinnsteuer Kanton Uri berechnen
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.
💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.
Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.
Kostenlose Einschätzung anfordern →Kurz erklärt
Wer im Kanton Uri eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Uri wendet das monistische System an: Sowohl private als auch geschäftliche Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.
Kanton Uri auf einen Blick
Der Kanton Uri besteuert Immobiliengewinne monistisch und verzichtet auf einen progressiven Tarif: Der Steuersatz richtet sich allein nach der Besitzdauer und sinkt von 31 % bei kurzfristigen Verkäufen auf 11 % ab 20 Jahren. Vom Gewinn wird zudem ein Freibetrag von CHF 10'000 abgezogen.
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird der Gewinn – der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten.
Gesetzliche Grundlage & System
Massgebend ist das Steuergesetz des Kantons Uri (StG UR). Uri ist monistisch – private wie geschäftliche Grundstückgewinne unterliegen der GGSt.
Steuersatz nach Besitzdauer
Der Satz wird direkt auf den Gewinn (nach Freibetrag) angewendet:
| Besitzdauer | Satz |
|---|---|
| unter 1 Jahr | 31 % |
| je weiteres Jahr | −1 Prozentpunkt |
| ab 20 Jahren | 11 % |
Bei über 25 Jahren darf der Steuerwert von vor 25 Jahren als Anlagekosten angesetzt werden (Art. 101 Abs. 3 StG UR).
Verkehrswert-Wahlrecht bei sehr langer Besitzdauer
Liegt der Erwerb Ihrer Liegenschaft schon sehr lange zurück, kann sich ein Blick auf ein besonderes Wahlrecht lohnen:
Lassen Sie den massgebenden Wert von einer Fachperson oder direkt beim Steueramt ermitteln, bevor Sie die Steuererklärung einreichen – kleine Abweichungen können die Steuer spürbar beeinflussen.
Ersatzbeschaffung & Aufschub
Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:
- 1Selbstbewohntes Eigenheim verkaufen
- 2Innert angemessener Frist ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (Ersatzbeschaffung, harmonisiert nach StHG)
- 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
Was Sie abziehen können
Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten:
- Erwerbspreis (Kaufpreis der Liegenschaft)
- wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
- Handänderungs- und Grundbuchkosten, Notariat
- Maklerprovision beim Verkauf
Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.
Rechenbeispiel Kanton Uri
Verkauf nach 20 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:
Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.
Rechnen Sie Ihren eigenen Fall – in Sekunden.
Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Uri
Der Satz richtet sich allein nach der Besitzdauer: 31 % bei kurzfristigen Verkäufen, dann −1 Prozentpunkt pro Jahr bis 11 % ab 20 Jahren. Die Gewinnhöhe spielt für den Satz keine Rolle.
Vom Grundstückgewinn werden CHF 10'000 abgezogen, bevor der Satz angewendet wird (Art. 142 StG UR). Der verbleibende Gewinn wird auf CHF 100 abgerundet.
Der Satz bleibt bei 11 %. Zusätzlich darf bei über 25 Jahren der Steuerwert von vor 25 Jahren als Anlagekosten angesetzt werden.
Ja – bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.
Haben Sie Ihren eigenen Fall? Rechnen Sie ihn in Sekunden durch.
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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.