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Kanton Basel-Stadt · Schweiz 2026

Grundstückgewinnsteuer Kanton Basel-Stadt berechnen

Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Basel-Stadt – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.

01Kanton
Ich verkaufe als …
02Ersatzbeschaffung
🔒Erscheint nach Abschluss von Schritt 1
03Berechnung & Ergebnis
🔒Erscheint nach Abschluss von Schritt 2
Kanton der Liegenschaft
CHF
CHF
Das Verkaufsdatum muss nach dem Kaufdatum liegen.

💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

CHF
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CHF
CHF
+ Aufgeschobener Gewinn aus früherer Ersatzbeschaffung iWenn Sie bei einem früheren Verkauf eine Ersatzbeschaffung getätigt haben, wurde der Gewinn damals aufgeschoben. Dieser wird beim heutigen Verkauf nachversteuert — sofern keine erneute Ersatzbeschaffung erfolgt.
CHF

Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.

Ergebnis (Richtwert)
Kanton wählen, um zu starten
🧮 Bitte zuerst Angaben ausfüllen Kanton, Kauf- und Verkaufspreis eingeben — Ergebnis erscheint sofort.
Geschätzte Grundstückgewinnsteuer
CHF 0
Eff. Steuersatz
Haltedauer-Faktor
—% Netto-Gewinn
—% Steuer
Nächster Schritt
Mehr aus Ihrem Verkauf herausholen

Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.

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Richtwert · ersetzt keine Steuerberatung.

Kurz erklärt

Wer im Kanton Basel-Stadt eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Basel-Stadt wendet das monistische System an: Sowohl private als auch geschäftliche Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.

Kanton Basel-Stadt auf einen Blick

⚙️System
Monistisch
🆓Freigrenze
Keine
🏠Satz selbstgenutzt
30 → 12 %
🏢Satz Renditeobjekt
60 → 12 %
📉Endsatz
12 % (ab 25 J.)
🏡Ersatzbeschaffung
möglich

Basel-Stadt besteuert Immobiliengewinne monistisch und mit einem der schweizweit stärksten Spekulationsabschläge: Der Satz richtet sich sowohl nach der Haltedauer als auch nach der Nutzung. Wer ein Renditeobjekt rasch weiterverkauft, zahlt bis zu 60 % – wer lange hält, nur noch 12 %.

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Grundlagen

Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?

Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird der Gewinn – der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten (Erwerbspreis, wertvermehrende Investitionen und die Kosten von Kauf und Verkauf).

§
Basel-Stadt ist monistisch: Sowohl private als auch geschäftliche Grundstückgewinne werden mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Eine Freigrenze gibt es nicht.
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Grundlagen

Gesetzliche Grundlage & System

Massgebend ist das Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt (StG BS). Seit 2023 gilt ein degressiver Tarif, der sich nach zwei Faktoren richtet:

  • Haltedauer – je länger, desto tiefer der Satz
  • Nutzung – selbstgenutztes Wohneigentum wird deutlich milder besteuert als Renditeobjekte
Kurz gesagt: Basel-Stadt kombiniert das monistische System mit einer starken Lenkungswirkung gegen kurzfristige Spekulation.
Berechnung

Steuersatz nach Nutzung & Besitzdauer

BesitzdauerSelbstgenutztRenditeobjekt
1–5 Jahre30 %60 %
ab 6. Jahr−0.9 Pt./J.−3.9 Pt./J.
ab 16. Jahr−0.9 Pt./J.−0.9 Pt./J.
ab 25 Jahren12 %12 %
💡

Ganz gleich, wie hoch der Gewinn ist – nach 25 Jahren beträgt der Satz in beiden Fällen noch 12 %.

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Besitzdauer

Spekulationsabschlag

Der hohe Anfangssatz bei Renditeobjekten (60 %) ist bewusst als Spekulationsbremse ausgestaltet. Er baut sich zwischen dem 6. und 15. Jahr besonders schnell ab (−3.9 Prozentpunkte pro Jahr).

💡
Gut zu wissen

Für selbstbewohntes Wohneigentum beginnt der Tarif bereits bei 30 % statt 60 % – die Nutzung ist in Basel-Stadt entscheidend.

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Steuer sparen

Ersatzbeschaffung & Aufschub

Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:

  1. 1Selbstbewohntes Eigenheim verkaufen
  2. 2Innert angemessener Frist ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (Ersatzbeschaffung, harmonisiert nach StHG)
  3. 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
§
Aufgeschoben wird die Steuer ebenfalls bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung.
Steuer sparen

Was Sie abziehen können

Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten:

  • Erwerbspreis (Kaufpreis der Liegenschaft)
  • wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
  • Handänderungs- und Grundbuchkosten, Notariat
  • Maklerprovision beim Verkauf
⚠️
Achtung

Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.

Beispiel

Rechenbeispiel Kanton Basel-Stadt

Verkauf nach 15 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:

VerkaufspreisCHF 1'200'000
− Anlagekosten (Kaufpreis + Kosten)CHF 800'000
= Steuerbarer GewinnCHF 400'000
Satz 21.0% · Renditeobjekt (15 J.)eff. 21,0 %
GrundstückgewinnsteuerCHF 84'000

Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.

Ihr Fall

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Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Basel-Stadt

Der Satz hängt von Haltedauer und Nutzung ab: selbstgenutztes Wohneigentum startet bei 30 %, Renditeobjekte bei 60 %. Beide sinken mit der Besitzdauer auf 12 % ab dem 25. Jahr.

Der hohe Anfangssatz von bis zu 60 % ist eine bewusste Spekulationsbremse. Er baut sich vor allem zwischen dem 6. und 15. Jahr rasch ab.

Ja, sehr. Selbstbewohntes Wohneigentum wird mit 30 % statt 60 % besteuert – die Nutzung ist in Basel-Stadt ein zentraler Faktor.

Ja – bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.

Ihr Fall

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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.