Grundstückgewinnsteuer Kanton Basel-Stadt berechnen
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Basel-Stadt – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.
💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.
Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.
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Wer im Kanton Basel-Stadt eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Basel-Stadt wendet das monistische System an: Sowohl private als auch geschäftliche Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.
Kanton Basel-Stadt auf einen Blick
Basel-Stadt besteuert Immobiliengewinne monistisch und mit einem der schweizweit stärksten Spekulationsabschläge: Der Satz richtet sich sowohl nach der Haltedauer als auch nach der Nutzung. Wer ein Renditeobjekt rasch weiterverkauft, zahlt bis zu 60 % – wer lange hält, nur noch 12 %.
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird der Gewinn – der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten (Erwerbspreis, wertvermehrende Investitionen und die Kosten von Kauf und Verkauf).
Gesetzliche Grundlage & System
Massgebend ist das Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt (StG BS). Seit 2023 gilt ein degressiver Tarif, der sich nach zwei Faktoren richtet:
- Haltedauer – je länger, desto tiefer der Satz
- Nutzung – selbstgenutztes Wohneigentum wird deutlich milder besteuert als Renditeobjekte
Steuersatz nach Nutzung & Besitzdauer
| Besitzdauer | Selbstgenutzt | Renditeobjekt |
|---|---|---|
| 1–5 Jahre | 30 % | 60 % |
| ab 6. Jahr | −0.9 Pt./J. | −3.9 Pt./J. |
| ab 16. Jahr | −0.9 Pt./J. | −0.9 Pt./J. |
| ab 25 Jahren | 12 % | 12 % |
Ganz gleich, wie hoch der Gewinn ist – nach 25 Jahren beträgt der Satz in beiden Fällen noch 12 %.
Spekulationsabschlag
Der hohe Anfangssatz bei Renditeobjekten (60 %) ist bewusst als Spekulationsbremse ausgestaltet. Er baut sich zwischen dem 6. und 15. Jahr besonders schnell ab (−3.9 Prozentpunkte pro Jahr).
Für selbstbewohntes Wohneigentum beginnt der Tarif bereits bei 30 % statt 60 % – die Nutzung ist in Basel-Stadt entscheidend.
Ersatzbeschaffung & Aufschub
Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:
- 1Selbstbewohntes Eigenheim verkaufen
- 2Innert angemessener Frist ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (Ersatzbeschaffung, harmonisiert nach StHG)
- 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
Was Sie abziehen können
Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten:
- Erwerbspreis (Kaufpreis der Liegenschaft)
- wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
- Handänderungs- und Grundbuchkosten, Notariat
- Maklerprovision beim Verkauf
Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.
Rechenbeispiel Kanton Basel-Stadt
Verkauf nach 15 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:
Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.
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Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Basel-Stadt
Der Satz hängt von Haltedauer und Nutzung ab: selbstgenutztes Wohneigentum startet bei 30 %, Renditeobjekte bei 60 %. Beide sinken mit der Besitzdauer auf 12 % ab dem 25. Jahr.
Der hohe Anfangssatz von bis zu 60 % ist eine bewusste Spekulationsbremse. Er baut sich vor allem zwischen dem 6. und 15. Jahr rasch ab.
Ja, sehr. Selbstbewohntes Wohneigentum wird mit 30 % statt 60 % besteuert – die Nutzung ist in Basel-Stadt ein zentraler Faktor.
Ja – bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.
Haben Sie Ihren eigenen Fall? Rechnen Sie ihn in Sekunden durch.
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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.