Grundstückgewinnsteuer Kanton Wallis berechnen
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.
💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.
Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.
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Wer im Kanton Wallis eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Wallis wendet das dualistische System an: Nur private Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, geschäftliche laufen über die Einkommens- oder Gewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.
Kanton Wallis auf einen Blick
Der Kanton Wallis besteuert private Immobiliengewinne dualistisch (Art. 45 StG). Der Satz hängt von zwei Faktoren ab: der Gewinnstufe (≤ 50'000 / ≤ 100'000 / darüber) und der Eigentumsdauer. Bei langem Besitz sinkt die Belastung deutlich; zwei Drittel des Ertrags fliessen an die Gemeinde.
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird der Gewinn – der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten.
Gesetzliche Grundlage & System
Massgebend ist Art. 45 des Steuergesetzes des Kantons Wallis (StG VS). Der Kanton ist dualistisch – nur private Grundstückgewinne unterliegen der GGSt.
Satz nach Gewinnstufe & Dauer
| Gewinnstufe | Basis (6. J.) | ab 26. J. |
|---|---|---|
| bis CHF 50'000 | 12 % | 1 % |
| bis CHF 100'000 | 18 % | 2 % |
| über CHF 100'000 | 24 % | 3 % |
Dauer: Bis zum 1. Jahr gilt ein Zuschlag (bis 38.4 %), ab dem 7. Jahr eine Ermässigung von −4 % pro Jahr.
Ersatzbeschaffung & Aufschub
Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:
- 1Selbstbewohntes Eigenheim verkaufen
- 2Innert angemessener Frist ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (Ersatzbeschaffung, harmonisiert nach StHG)
- 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
Was Sie abziehen können
Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten:
- Erwerbspreis (Kaufpreis der Liegenschaft)
- wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
- Notariats- und Grundbuchkosten
- Maklerprovision beim Verkauf
Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.
Rechenbeispiel Kanton Wallis
Verkauf nach 20 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:
Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.
Rechnen Sie Ihren eigenen Fall – in Sekunden.
Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Wallis
Der Satz hängt von der Gewinnstufe (12/18/24 % im 6. Jahr) und der Eigentumsdauer ab. Kurze Haltedauern werden mit einem Zuschlag belastet, ab dem 26. Jahr sinkt der Satz auf 1–3 %.
Zwei Drittel des Ertrags der Grundstückgewinnsteuer fliessen an die Gemeinde.
Steuerbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben.
Ja – bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.
Haben Sie Ihren eigenen Fall? Rechnen Sie ihn in Sekunden durch.
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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.