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Kanton Freiburg · Schweiz 2026

Grundstückgewinnsteuer Kanton Freiburg berechnen

Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.

01Kanton
Ich verkaufe als …
02Ersatzbeschaffung
🔒Erscheint nach Abschluss von Schritt 1
03Berechnung & Ergebnis
🔒Erscheint nach Abschluss von Schritt 2
Kanton der Liegenschaft
CHF
CHF
Das Verkaufsdatum muss nach dem Kaufdatum liegen.

💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

CHF
CHF
CHF
CHF
+ Aufgeschobener Gewinn aus früherer Ersatzbeschaffung iWenn Sie bei einem früheren Verkauf eine Ersatzbeschaffung getätigt haben, wurde der Gewinn damals aufgeschoben. Dieser wird beim heutigen Verkauf nachversteuert — sofern keine erneute Ersatzbeschaffung erfolgt.
CHF

Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.

Ergebnis (Richtwert)
Kanton wählen, um zu starten
🧮 Bitte zuerst Angaben ausfüllen Kanton, Kauf- und Verkaufspreis eingeben — Ergebnis erscheint sofort.
Geschätzte Grundstückgewinnsteuer
CHF 0
Eff. Steuersatz
Haltedauer-Faktor
—% Netto-Gewinn
—% Steuer
Nächster Schritt
Mehr aus Ihrem Verkauf herausholen

Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.

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Richtwert · ersetzt keine Steuerberatung.

Kurz erklärt

Wer im Kanton Freiburg eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Freiburg wendet das dualistische System an: Nur private Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, geschäftliche laufen über die Einkommens- oder Gewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.

Kanton Freiburg auf einen Blick

⚙️System
Dualistisch
🆓Freigrenze
CHF 6'000/J.
📈Effektiv max.
≈ 35 %
📉Effektiv min.
16 %
Gemeindezuschlag
+60 %
🏡Ersatzbeschaffung
möglich

Der Kanton Freiburg besteuert private Immobiliengewinne dualistisch (Art. 41–51 LICD). Der Kantonssatz richtet sich nach der Besitzdauer (22 % bis 10 %); dazu kommt ein fixer Gemeindezuschlag von 60 %. Effektiv ergeben sich rund 35 % bei kurzer und 16 % bei langer Haltedauer.

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Grundlagen

Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?

Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird der Gewinn – der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten.

§
Freigrenze: CHF 6'000 pro Jahr Besitzdauer bleiben steuerfrei (Art. 51 LICD).
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Grundlagen

So setzt sich die Steuer zusammen

Freiburg berechnet die Steuer in zwei Teilen:

  1. Kantonssatz nach Besitzdauer (22 % ≤ 2 J. … 10 % > 15 J.)
  2. + fixer Gemeindezuschlag von 60 % des Kantonsbetrags
Kurz gesagt: Der Kantonssatz allein sagt wenig aus – erst mit dem 60 %-Zuschlag ergibt sich der effektive Satz (35.2 % bis 16 %).
Besitzdauer

Satz nach Besitzdauer

BesitzdauerKantoneffektiv
≤ 2 Jahre22 %35.2 %
10–15 Jahre12 %19.2 %
über 15 Jahre10 %16 %

Zusatzregel: Bei einem Gewinn über CHF 400'000 und einer Besitzdauer unter 5 Jahren wird der übersteigende Anteil um 40 % höher besteuert.

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Lange Besitzdauer

Verkehrswert-Wahlrecht bei sehr langer Besitzdauer

Liegt der Erwerb Ihrer Liegenschaft schon sehr lange zurück, kann sich ein Blick auf ein besonderes Wahlrecht lohnen:

§
Kanton Freiburg: Bei mindestens 15 Jahren Besitzesdauer kann statt der Anlagekosten der Steuerwert eingesetzt werden, den das Grundstück wenigstens 4 Jahre vor der Veräusserung aufwies.
💡
Praxistipp

Lassen Sie den massgebenden Wert von einer Fachperson oder direkt beim Steueramt ermitteln, bevor Sie die Steuererklärung einreichen – kleine Abweichungen können die Steuer spürbar beeinflussen.

Steuer sparen

Ersatzbeschaffung & Aufschub

Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:

  1. 1Selbstbewohntes Eigenheim verkaufen
  2. 2Innert angemessener Frist ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (Ersatzbeschaffung, harmonisiert nach StHG)
  3. 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
§
Aufgeschoben wird die Steuer ebenfalls bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung.
Steuer sparen

Was Sie abziehen können

Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten:

  • Erwerbspreis (Kaufpreis der Liegenschaft)
  • wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
  • Handänderungs- und Grundbuchkosten, Notariat
  • Maklerprovision beim Verkauf
⚠️
Achtung

Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.

Beispiel

Rechenbeispiel Kanton Freiburg

Verkauf nach 20 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:

VerkaufspreisCHF 1'200'000
− Anlagekosten (Kaufpreis + Kosten)CHF 800'000
= Steuerbarer GewinnCHF 400'000
10% Kt × 1.6 (Kt+Gem ≈ 16.0%, > 15 J.)eff. 16,0 %
GrundstückgewinnsteuerCHF 64'000

Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.

Ihr Fall

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Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Freiburg

Der Kantonssatz richtet sich nach der Besitzdauer (22 % bis 10 %). Dazu kommt ein fixer Gemeindezuschlag von 60 %, sodass effektiv rund 35 % bis 16 % anfallen.

Der auf Kantonsebene berechnete Betrag wird um 60 % erhöht. Ein Kantonssatz von 10 % ergibt so einen effektiven Satz von 16 %.

Steuerfrei bleiben CHF 6'000 pro Jahr Besitzdauer (Freigrenze nach Art. 51 LICD).

Ja – bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.

Ihr Fall

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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.