Grundstückgewinnsteuer Kanton Schwyz berechnen
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schwyz – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.
💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.
Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.
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Wer im Kanton Schwyz eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Schwyz wendet das monistische System an: Sowohl private als auch geschäftliche Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.
Kanton Schwyz auf einen Blick
Der Kanton Schwyz besteuert Immobiliengewinne monistisch mit einem progressiven Grundtarif von 8 % bis 30 %. Nach einem Freibetrag von CHF 2'000 entscheidet vor allem die Besitzdauer über die Höhe: Kurzfristige Verkäufe werden mit bis zu +40 % belastet, lange gehaltene Objekte um bis zu −70 % entlastet.
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird der Gewinn – der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten.
Gesetzliche Grundlage & System
Massgebend ist § 104 ff. des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG SZ). Schwyz ist monistisch – private wie geschäftliche Grundstückgewinne unterliegen der GGSt.
Steuersatz & Tarif
Der Grundtarif steigt mit der Gewinnhöhe:
| Gewinnstufe | Satz |
|---|---|
| erste CHF 3'000 | 8 % |
| weitere Stufen | 12 – 25 % |
| über CHF 40'000 | 30 % |
Danach: Der so ermittelte Betrag wird je nach Besitzdauer erhöht (Zuschlag) oder reduziert (Rabatt).
Zuschlag & Rabatt
- < 1 J.: +40 % · < 2 J.: +30 % · < 3 J.: +20 % · < 4 J.: +10 %
- ab 5 Jahren: −10 %, danach je weiteres Jahr −3 %
- ab 25 Jahren: maximale Ermässigung −70 %
Der Rabatt baut sich zügig auf: Bereits nach rund 25 Jahren ist mit −70 % das Maximum erreicht.
Verkehrswert-Wahlrecht bei sehr langer Besitzdauer
Liegt der Erwerb Ihrer Liegenschaft schon sehr lange zurück, kann sich ein Blick auf ein besonderes Wahlrecht lohnen:
Lassen Sie den massgebenden Wert von einer Fachperson oder direkt beim Steueramt ermitteln, bevor Sie die Steuererklärung einreichen – kleine Abweichungen können die Steuer spürbar beeinflussen.
Ersatzbeschaffung & Aufschub
Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:
- 1Selbstbewohntes Eigenheim verkaufen
- 2Innert angemessener Frist ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (Ersatzbeschaffung, harmonisiert nach StHG)
- 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
Was Sie abziehen können
Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten:
- Erwerbspreis (Kaufpreis der Liegenschaft)
- wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
- Handänderungs- und Grundbuchkosten, Notariat
- Maklerprovision beim Verkauf
Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.
Rechenbeispiel Kanton Schwyz
Verkauf nach 20 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:
Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.
Rechnen Sie Ihren eigenen Fall – in Sekunden.
Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Schwyz
Der progressive Grundtarif reicht von 8 % bis 30 %. Danach wird je nach Besitzdauer ein Zuschlag (bis +40 %) oder ein Rabatt (bis −70 %) angewendet.
Ja, vom Gewinn werden CHF 2'000 abgezogen, bevor der Tarif angewendet wird.
Ab dem 5. Jahr beginnt der Rabatt mit −10 % und steigt um 3 % pro weiteres Jahr bis maximal −70 % ab 25 Jahren.
Ja – bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.
Haben Sie Ihren eigenen Fall? Rechnen Sie ihn in Sekunden durch.
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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.