Grundstückgewinnsteuer Kanton Solothurn berechnen
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Solothurn – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.
💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.
Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.
Kostenlose Einschätzung anfordern →Kurz erklärt
Wer im Kanton Solothurn eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Solothurn wendet das dualistische System an: Nur private Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, geschäftliche laufen über die Einkommens- oder Gewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.
Kanton Solothurn auf einen Blick
Der Kanton Solothurn berechnet die Grundstückgewinnsteuer als einfache Staatssteuer × Gesamtsteuerfuss – die Höhe hängt damit von Ihrer Gemeinde (und einer allfälligen Kirchensteuer) ab. Solothurn ist zudem der einzige Kanton ohne Spekulationszuschlag: Auch wer rasch verkauft, zahlt keinen Aufschlag.
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird der Gewinn – der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten.
So setzt sich die Steuer zusammen
Solothurn berechnet die GGSt wie eine ordentliche Steuer (StB § 58):
- §-44-Grundtarif auf den Gewinn → einfache Staatssteuer
- × Gesamtsteuerfuss = Kanton 104 % + Einwohnergemeinde (+ Kirche, falls Mitglied)
Besitzesdauerabzug – ohne Zuschlag
- ab dem 6. Jahr: −2 % pro Jahr auf den Gewinn
- Maximum: −50 % nach 30 Jahren
- kurze Haltedauer: kein Spekulationszuschlag
Solothurn ist der einzige Kanton der Schweiz, der bei kurzer Besitzdauer keinen Zuschlag erhebt – ein spürbarer Vorteil bei kurzfristigen Verkäufen.
Verkehrswert-Wahlrecht bei sehr langer Besitzdauer
Liegt der Erwerb Ihrer Liegenschaft schon sehr lange zurück, kann sich ein Blick auf ein besonderes Wahlrecht lohnen:
Lassen Sie den massgebenden Wert von einer Fachperson oder direkt beim Steueramt ermitteln, bevor Sie die Steuererklärung einreichen – kleine Abweichungen können die Steuer spürbar beeinflussen.
Ersatzbeschaffung & Aufschub
Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:
- 1Selbstbewohntes Eigenheim verkaufen
- 2Innert angemessener Frist ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (Ersatzbeschaffung, harmonisiert nach StHG)
- 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
Was Sie abziehen können
Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten:
- Erwerbspreis (Kaufpreis der Liegenschaft)
- wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
- Handänderungs- und Grundbuchkosten, Notariat
- Maklerprovision beim Verkauf
Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.
Rentensatzbesteuerung bei Alter oder Invalidität
Solothurn kennt eine besondere, auf Antrag gewährte Vergünstigung: die Rentensatzbesteuerung nach § 58 Abs. 3 StG. Dabei wird der gesamte Gewinn (vor Besitzesdauerabzug) mittels der amtlichen Rententabelle der ESTV in eine lebenslängliche Rente umgerechnet – dieser (viel kleinere) Rentenbetrag bestimmt dann den anwendbaren Steuersatz, was die effektive Steuerlast spürbar senken kann.
- Verkauf erfolgt wegen vollendetem 58. Altersjahr oder Invalidität
- Die verkaufte Liegenschaft macht mehr als ein Viertel Ihres gesamten Vermögens aus
- Der Erlös wird für die Altersvorsorge verwendet
Diese Vergünstigung hängt von Ihrem Alter, Ihrer gesamten Vermögenssituation und einer amtlichen Rententabelle ab – Angaben, die dieser Rechner nicht erhebt. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, kann Ihre tatsächliche Steuer deutlich unter dem hier gezeigten Richtwert liegen. Prüfen Sie den Anspruch direkt beim kantonalen Steueramt Solothurn.
Rechenbeispiel Kanton Solothurn
Verkauf nach 20 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:
Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.
Rechnen Sie Ihren eigenen Fall – in Sekunden.
Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Solothurn
Sie entspricht der einfachen Staatssteuer (§-44-Grundtarif) multipliziert mit dem Gesamtsteuerfuss (Kanton 104 % + Einwohnergemeinde, allenfalls plus Kirche). Die effektive Höhe hängt von der Gemeinde ab.
Ja. Solothurn ist der einzige Kanton der Schweiz, der bei kurzer Besitzdauer keinen Zuschlag erhebt. Es gibt nur eine Ermässigung ab dem 6. Jahr.
Grundstückgewinne bis CHF 10'000 bleiben steuerfrei (Freigrenze).
Ja – bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.
Haben Sie Ihren eigenen Fall? Rechnen Sie ihn in Sekunden durch.
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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.