Grundstückgewinnsteuer Kanton Obwalden berechnen
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Obwalden – kostenlos, mit Haltedauer-Rabatt und Abzügen. Der Kanton ist bereits vorausgewählt.
💡 Diese Kosten sind grundsätzlich abzugsberechtigt und können den steuerbaren Grundstückgewinn reduzieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Gewinn erhöht den heutigen steuerbaren Gewinn.
Das oben ist der gesetzliche Richtwert. Wie viel vom Gewinn am Ende wirklich bei Ihnen bleibt, entscheidet sich vor dem Verkauf — über nachweisbare wertvermehrende Investitionen, Ersatzbeschaffung und den richtigen Zeitpunkt. In einer kostenlosen Erst-Einschätzung zeigen wir Ihnen, wo bei Ihrem Objekt legal Gewinn liegt.
Kostenlose Einschätzung anfordern →Kurz erklärt
Wer im Kanton Obwalden eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten. Der Kanton Obwalden wendet das dualistische System an: Nur private Grundstückgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, geschäftliche laufen über die Einkommens- oder Gewinnsteuer. Die Höhe hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab – der Rechner auf dieser Seite berechnet sie frankengenau.
Kanton Obwalden auf einen Blick
Der Kanton Obwalden besteuert private Immobiliengewinne dualistisch. Die einfache Steuer beträgt 2 % des Gewinns und wird mit dem Steuerfuss (Staat + Gemeinde) multipliziert – die effektive Belastung hängt damit von der Gemeinde ab. Eine Besonderheit: Obwalden kennt keinen Langzeit-Rabatt.
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person. Besteuert wird der Gewinn – der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten.
So setzt sich die Steuer zusammen
Obwalden berechnet die GGSt wie eine ordentliche Steuer:
- 2 % des Gewinns → einfache Steuer
- × Steuerfuss (Staat 3.15 + Einwohnergemeinde) → effektiv rund 13.8 – 16.8 %
Zuschlag – ohne Langzeit-Rabatt
- unter 1 Jahr: +30 % · < 2 J.: +20 % · < 3 J.: +10 %
- ab 3 Jahren: kein Zuschlag – aber auch kein Rabatt
Obwalden ist einer der wenigen Kantone ohne Besitzdauerrabatt: Wer lange hält, zahlt gleich viel wie nach wenigen Jahren.
Ersatzbeschaffung & Aufschub
Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und erwerben ein neues, kann die Steuer aufgeschoben werden:
- 1Selbstbewohntes Eigenheim verkaufen
- 2Innert angemessener Frist ein neues selbstbewohntes Eigenheim erwerben (Ersatzbeschaffung, harmonisiert nach StHG)
- 3Steueraufschub geltend machen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen
Was Sie abziehen können
Vom Verkaufserlös abziehbar sind die Anlagekosten:
- Erwerbspreis (Kaufpreis der Liegenschaft)
- wertvermehrende Investitionen (Ausbau, Anbau, erstmalige Einrichtungen)
- Handänderungs- und Grundbuchkosten, Notariat
- Maklerprovision beim Verkauf
Werterhaltende Renovationen (Reparaturen, Unterhalt) sind nicht abzugsfähig – nur wertvermehrende Aufwendungen senken den Gewinn.
Rechenbeispiel Kanton Obwalden
Verkauf nach 20 Jahren, steuerbarer Gewinn CHF 400'000:
Automatisch aus der Rechnerlogik berechnet – identisch zum Rechner oben.
Rechnen Sie Ihren eigenen Fall – in Sekunden.
Häufige Fragen – Grundstückgewinnsteuer Obwalden
Die einfache Steuer beträgt 2 % des Gewinns und wird mit dem Steuerfuss (Staat 3.15 + Gemeinde) multipliziert. Effektiv ergeben sich rund 13.8 bis 16.8 %, je nach Gemeinde.
Nein. Obwalden ist einer der wenigen Kantone ohne Langzeit-Rabatt. Es gibt nur einen Zuschlag bei einer Besitzdauer unter drei Jahren.
Grundstückgewinne bis CHF 5'000 bleiben steuerfrei (Freigrenze).
Ja – bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims sowie bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.
Haben Sie Ihren eigenen Fall? Rechnen Sie ihn in Sekunden durch.
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Steuerinformationen und Berechnungsgrundlagen zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.