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Erbschaftssteuer & Schenkungssteuer Zürich

Kurz erklärt

Grundtarif (progressiv, § 22 ESchG) multipliziert mit einem Verwandtschaftsfaktor (§ 23 ESchG). Ehegatte / eingetr. Partner:in und Kinder / Nachkommen sind vollständig befreit.

Rechner

Erbschafts-/Schenkungssteuer berechnen

Übersicht

Alle Verwandtschaftsgrade im Überblick

Ehegatte / eingetr. Partner:inbefreit

Vollständig von der Steuer befreit (§ 11 ESchG).

Kinder / Nachkommenbefreit

Vollständig von der Steuer befreit (§ 11 ESchG).

Elternverifiziert

Grundtarif × 1 (§ 23 lit. a ESchG), Freibetrag CHF 200'000 (§ 21 lit. a ESchG).

Grosseltern / Stiefkinder / Kinder des Partnersverifiziert

Grundtarif × 2 (§ 23 lit. b ESchG). Für Stiefkinder gilt Freibetrag CHF 15'000 (§ 21 lit. d ESchG), sofern kein anderer Abzug beansprucht wird; für Grosseltern kein separater Freibetrag ausgewiesen.

Geschwisterverifiziert

Grundtarif × 3 (§ 23 lit. c ESchG), Freibetrag CHF 15'000 (§ 21 lit. b ESchG).

Stiefelternverifiziert

Grundtarif × 4 (§ 23 lit. d ESchG), kein separater Freibetrag ausgewiesen.

Onkel, Tanten, Neffen, Nichtenverifiziert

Grundtarif × 5 (§ 23 lit. e ESchG), kein separater Freibetrag ausgewiesen.

Übrige / nicht verwandte Personenverifiziert

Grundtarif × 6 (§ 23 lit. f ESchG) – der höchste Faktor, effektiv bis 36 % bei grossen Vermögen. Für Konkubinatspartner (≥ 5 Jahre gemeinsamer Haushalt) gilt ein Freibetrag von CHF 50'000, sofern kein anderer Abzug beansprucht wird (§ 21 lit. e ESchG).

Ausnahmen

Weitere Befreiungen

  • Übliche Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5'000 sind steuerfrei (§ 12 ESchG).
  • Bund, Kanton, Gemeinden, anerkannte Kirchen und gemeinnützige Institutionen sind subjektiv steuerbefreit (§ 10 ESchG).

Häufige Fragen

Ehegatte / eingetr. Partner:in und Kinder / Nachkommen sind vollständig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

Im Kanton Zürich werden Erbschaft und Schenkung im selben Gesetz mit identischen Sätzen geregelt.

Die als „verifiziert“ markierten Kategorien beruhen auf den gesetzlich fixierten Sätzen und Freibeträgen. Für eine verbindliche Veranlagung wenden Sie sich an das kantonale Steueramt.

Ab einem steuerpflichtigen Betrag von über CHF 1,5 Mio. wendet Zürich keine weitere Progression mehr an, sondern einen fixen Satz von 6 % auf den gesamten Betrag (§ 22 Abs. 2 ESchG) – nicht nur auf den übersteigenden Teil.

Ja. Das zürcherische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) regelt beide Fälle mit identischen Sätzen, Freibeträgen und Verwandtschaftsfaktoren.

Steuerrecht und Tarife zuletzt geprüft: Juli 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.