Handänderungssteuer & Kaufnebenkosten Bern
📅 Gebühren, Steuersätze und Rechtslage zuletzt geprüft: Juli 2026 · Alle Kantone im Vergleich →
Kurz erklärt
Im Kanton Bern beträgt die Handänderungssteuer 1,8 % der Gegenleistung (in der Regel des Kaufpreises). Dazu kommen Notariats- und Grundbuchkosten. Freies Notariat – Notariatsgebühren nach Notariatsgesetz und Gebührenverordnung, nicht als einfacher Prozentsatz publiziert.
Kaufnebenkosten berechnen
1,8 % der Gegenleistung (in der Regel des Kaufpreises).
Bern kennt das freie Notariat. Die Gebühren richten sich nach Art. 52 Notariatsgesetz und der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN), sind aber nicht als einfacher Prozentsatz des Kaufpreises publiziert – tragen Sie den Betrag aus Ihrer Offerte ein.
Die Grundbuchgebühren richten sich nach Anhang 4B der Gebührenverordnung und sind nicht als einfacher Prozentsatz publiziert – tragen Sie den Betrag aus Ihrer Offerte ein.
Wer zahlt: Steuerpflichtig ist die erwerbende Person (Handänderungssteuergesetz Art. 2).
Die Handänderungssteuer wird bei der Grundbuchanmeldung fällig. Steuerbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben.
Wer ist ganz oder teilweise befreit?
- Dient das erworbene Grundstück als Hauptwohnsitz, sind die ersten CHF 800'000 des Kaufpreises unter gewissen Voraussetzungen von der Handänderungssteuer befreit (die Steuer wird zwischenzeitlich gestundet, bis die Voraussetzungen geprüft sind).
So berechnen wir Ihre Kaufnebenkosten
Jede Kostenposition wird einzeln behandelt, je nach Status unterschiedlich:
- Handänderungssteuer: direkt aus dem gesetzlich fixierten Satz berechnet.
- Notariatskosten: kantonal nicht fix geregelt – Sie tragen Ihre eigene Offerte oder Schätzung ein, die Summe passt sich sofort an.
- Grundbuchkosten: kantonal nicht fix geregelt – Sie tragen Ihre eigene Offerte oder Schätzung ein, die Summe passt sich sofort an.
Die Gesamtsumme ist die Addition aller Positionen, die für Ihre Eingaben zutreffen – optionale Positionen wie der Schuldbrief erscheinen nur, wenn Sie eine neue Hypothek eintragen.
Im Zusammenhang mit dieser Immobilie
- Grundstückgewinnsteuer Bern – für die verkaufende Partei
- Erbschaftssteuer Bern – falls die Immobilie geerbt oder verschenkt wird
- Nettoerlös-Rechner – was beim Verkauf nach Kosten und Steuern übrig bleibt
- Vorfälligkeitsentschädigung – falls eine bestehende Hypothek abgelöst wird
- Verkaufsfahrplan – den Gesamtprozess zeitlich einordnen
- Andere Kantone vergleichen – z. B. bei einem Umzug oder einer zweiten Immobilie
Häufige Fragen
Steuerpflichtig ist die erwerbende Person (Handänderungssteuergesetz Art. 2).
Handänderungssteuer (falls erhoben), Notariatskosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, Grundbuchgebühren für die Eintragung sowie bei einer neuen Hypothek zusätzlich Kosten für den Schuldbrief.
Die Abrechnung erfolgt in der Regel durch das Notariat im Rahmen der Kaufabwicklung, meist unmittelbar vor oder bei der Eigentumsübertragung im Grundbuch. Bei einer separat veranlagten Handänderungssteuer erhalten Sie zusätzlich eine Rechnung der kantonalen Behörde, oft mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.
Die als „verifiziert“ markierten Positionen beruhen auf den gesetzlich fixierten Sätzen. Als „Ihre Eingabe“ markierte Positionen sind kantonal nicht fix geregelt oder verhandelbar – dort tragen Sie Ihre eigene Offerte ein. Für eine verbindliche Abrechnung wenden Sie sich an das zuständige Notariat.
Kaufnebenkosten betreffen in erster Linie die Käuferschaft. Die Grundstückgewinnsteuer dagegen zahlt ausschliesslich die verkaufende Partei – dafür gibt es den eigenen Grundstückgewinnsteuer-Rechner.
Die Einzugsfrist beträgt ein Jahr bei dreijähriger Stundung bzw. zwei Jahre bei vierjähriger Stundung. In Ausnahmefällen (z. B. Bauverzögerungen) kann eine Erstreckung beantragt werden.
Die Angaben hier sind ein Richtwert. Bei besonderen Konstellationen (Erbschaft, Schenkung, Ersatzbeschaffung, mehrere Käufer) hilft eine kurze Anfrage weiter.
Anfrage stellenGebühren, Steuersätze und Rechtslage zuletzt geprüft: Juli 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.