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Handänderungssteuer & Kaufnebenkosten Waadt

📅 Gebühren, Steuersätze und Rechtslage zuletzt geprüft: Juli 2026  ·  Alle Kantone im Vergleich →

Kurz erklärt

Im Kanton Waadt beträgt die Handänderungssteuer Üblicher Gesamtsatz 3,3 % des Kaufpreises: 2,2 % fixer Kantonsanteil (Art. 10 LMSD) plus bis zu 1,1 % Gemeindeanteil (Art. 23 LICom, maximal 50 % des Kantonsanteils). Der genaue Gemeindesatz kann tiefer liegen. Dazu kommen Notariats- und Grundbuchkosten. Freies Notariat – Notariatsgebühren sind nicht kantonal fixiert.

Rechner

Kaufnebenkosten berechnen

berechnet / keine Kostengesetzlich fixiert oder nachweislich nicht erhoben
Ihre Eingabekantonal nicht fix geregelt – Sie tragen Ihren eigenen Wert ein
Handänderungssteuer (droit de mutation)verifiziert

Üblicher Gesamtsatz 3,3 % des Kaufpreises: 2,2 % fixer Kantonsanteil (Art. 10 LMSD) plus bis zu 1,1 % Gemeindeanteil (Art. 23 LICom, maximal 50 % des Kantonsanteils). Der genaue Gemeindesatz kann tiefer liegen.

NotariatskostenIhre Eingabe

Waadt kennt das freie Notariat – die Gebühren sind kantonal nicht fixiert und zwischen den Parteien und dem Notariat frei vereinbar. Holen Sie eine Offerte ein und tragen Sie den Betrag hier ein.

Grundbuchkosten (Registre foncier)Ihre Eingabe

Die Eintragungsgebühr beim Grundbuchamt wird zusammen mit dem Notariat abgerechnet und ist ebenfalls nicht kantonal fixiert. Tragen Sie den Betrag aus Ihrer Offerte ein.

Wer zahlt: Die Parteien vereinbaren im Kaufvertrag, wer das Handänderungsrecht (droit de mutation) trägt; ohne Vereinbarung gilt gesetzlich die erwerbende Person als steuerpflichtig (Art. 4 LMSD). Der Kanton haftet zusätzlich auf die veräussernde Partei solidarisch.

Der übliche Gesamtsatz von 3,3 % gilt für die meisten Transaktionen; einzelne Gemeinden verzichten ganz oder teilweise auf ihren Anteil, insbesondere bei selbstbewohntem Eigentum – klären Sie den genauen Gemeindesatz vor dem Kauf.

Ausnahmen

Wer ist ganz oder teilweise befreit?

  • Bei dauerndem Erstwohnsitz kann der kommunale Anteil in einzelnen Gemeinden entfallen.
Methodik

So berechnen wir Ihre Kaufnebenkosten

Jede Kostenposition wird einzeln behandelt, je nach Status unterschiedlich:

  • Handänderungssteuer (droit de mutation): direkt aus dem gesetzlich fixierten Satz berechnet.
  • Notariatskosten: kantonal nicht fix geregelt – Sie tragen Ihre eigene Offerte oder Schätzung ein, die Summe passt sich sofort an.
  • Grundbuchkosten (Registre foncier): kantonal nicht fix geregelt – Sie tragen Ihre eigene Offerte oder Schätzung ein, die Summe passt sich sofort an.

Die Gesamtsumme ist die Addition aller Positionen, die für Ihre Eingaben zutreffen – optionale Positionen wie der Schuldbrief erscheinen nur, wenn Sie eine neue Hypothek eintragen.

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Häufige Fragen

Die Parteien vereinbaren im Kaufvertrag, wer das Handänderungsrecht (droit de mutation) trägt; ohne Vereinbarung gilt gesetzlich die erwerbende Person als steuerpflichtig (Art. 4 LMSD). Der Kanton haftet zusätzlich auf die veräussernde Partei solidarisch.

Handänderungssteuer (falls erhoben), Notariatskosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, Grundbuchgebühren für die Eintragung sowie bei einer neuen Hypothek zusätzlich Kosten für den Schuldbrief.

Die Abrechnung erfolgt in der Regel durch das Notariat im Rahmen der Kaufabwicklung, meist unmittelbar vor oder bei der Eigentumsübertragung im Grundbuch. Bei einer separat veranlagten Handänderungssteuer erhalten Sie zusätzlich eine Rechnung der kantonalen Behörde, oft mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.

Die als „verifiziert“ markierten Positionen beruhen auf den gesetzlich fixierten Sätzen. Als „Ihre Eingabe“ markierte Positionen sind kantonal nicht fix geregelt oder verhandelbar – dort tragen Sie Ihre eigene Offerte ein. Für eine verbindliche Abrechnung wenden Sie sich an das zuständige Notariat.

Kaufnebenkosten betreffen in erster Linie die Käuferschaft. Die Grundstückgewinnsteuer dagegen zahlt ausschliesslich die verkaufende Partei – dafür gibt es den eigenen Grundstückgewinnsteuer-Rechner.

Der kantonale Satz von 2,2 % ist fix (Art. 10 LMSD). Der kommunale Zuschlag von bis zu 1,1 % wird von jeder Gemeinde einzeln festgelegt (Art. 23 LICom) und kann bei Eigenwohnraum reduziert oder erlassen werden.

Die Angaben hier sind ein Richtwert. Bei besonderen Konstellationen (Erbschaft, Schenkung, Ersatzbeschaffung, mehrere Käufer) hilft eine kurze Anfrage weiter.

Anfrage stellen

Gebühren, Steuersätze und Rechtslage zuletzt geprüft: Juli 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.