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Ersatzbeschaffungs-Assistent: Wird Ihre Steuer aufgeschoben?

Kurz erklärt

Der Aufschub bei Ersatzbeschaffung setzt voraus, dass Sie dauernd selbstbewohntes Wohneigentum verkaufen und den Erlös innert kantonaler Frist in ein neues, ebenfalls selbstbewohntes Eigenheim investieren. Reinvestieren Sie weniger als die Anlagekosten plus Gewinn, wird der Aufschub nur anteilig gewährt.

Assistent

Ihre Situation prüfen

Modellannahme: Der anteilige Aufschub wird nach der verbreiteten absoluten Methode berechnet – aufgeschoben wird nur, soweit die Reinvestition die Anlagekosten übersteigt. Einzelne Kantone rechnen abweichend. Die Reinvestitionsfrist ist kantonal geregelt. Massgebend ist die Veranlagung Ihrer Steuerbehörde.

Methodik

So wird der anteilige Aufschub berechnet

Entscheidend ist nicht, ob Sie den ganzen Erlös reinvestieren, sondern ob die Reinvestition die Anlagekosten des verkauften Objekts übersteigt – und um wie viel.

SchrittRechnung
GewinnVerkaufserlös minus Anlagekosten
ReinvestitionsüberschussReinvestition minus Anlagekosten (mindestens null)
Aufgeschobender kleinere der beiden Beträge
Sofort steuerbarGewinn minus aufgeschobener Anteil

Diese sogenannte absolute Methode ist die verbreitete Praxis. Hintergründe im Ratgeber Ersatzbeschaffung.

Nächster Schritt

Weiter im Prozess

Häufige Fragen

Wenn Sie dauernd selbstbewohntes Wohneigentum verkaufen und den Erlös innert kantonaler Frist in ein neues, ebenfalls dauernd selbstbewohntes Eigenheim investieren.

Der Aufschub wird anteilig gewährt. Aufgeschoben wird nur, soweit die Reinvestition die Anlagekosten des verkauften Objekts übersteigt – der übrige Gewinn gilt als realisiert und wird besteuert.

Das Steuerharmonisierungsgesetz spricht von einer angemessenen Frist. Die Kantone konkretisieren sie unterschiedlich, häufig auf rund zwei Jahre vor oder nach dem Verkauf.

Ja, der Aufschub ist bundesrechtlich verankert und gilt auch, wenn das Ersatzobjekt in einem anderen Kanton liegt. Die Abrechnung zwischen den Kantonen ist allerdings komplex.

Nein. Sie wird nur verschoben. Beim späteren Verkauf des Ersatzobjekts wird der aufgeschobene Gewinn mitbesteuert.

Letzte Aktualisierung: 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.