Steuerfuchs
Persönliche Einschätzung
🦊 Steuerfuchs
Persönliche Einschätzung →

Kostenlos & unverbindlich

Anlagekosten-Rechner: Welche Kosten senken Ihre Steuer?

Kurz erklärt

Zu den Anlagekosten zählen der Kaufpreis, die damaligen Erwerbskosten, belegte wertvermehrende Investitionen und die Verkaufskosten. Werterhaltender Unterhalt wie Malerarbeiten oder gleichwertiger Ersatz senkt die Grundstückgewinnsteuer nicht. Bei Sanierungen ist häufig nur der Mehrwert-Anteil anrechenbar.

Entscheidungshelfer

Positionen erfassen und einordnen

Erwerb 3
Seinerzeitiger KaufpreisAnrechenbar

Der ursprüngliche Erwerbspreis bildet die Basis der Anlagekosten.

Handänderungssteuer beim KaufAnrechenbar

Beim Erwerb bezahlte Handänderungssteuer zählt zu den Anlagekosten.

Notariat und Grundbuch beim KaufAnrechenbar

Beurkundungs- und Grundbuchkosten des Erwerbs sind anrechenbar.

Bauliche Investitionen 6
Anbau, Aufstockung, AusbauWertvermehrend

Neue Fläche oder neuer Raum erhöht den Wert dauerhaft und ist in der Regel voll anrechenbar.

Zusätzliches Badezimmer oder WCWertvermehrend

Der erstmalige Einbau schafft einen neuen Nutzen und gilt als wertvermehrend.

Wintergarten, Balkon, Terrasse (neu)Wertvermehrend

Erstmalige Erstellung ist wertvermehrend, der Ersatz eines bestehenden Bauteils nicht.

Ausbau Keller oder EstrichWertvermehrend

Umnutzung zu Wohn- oder Nutzfläche erhöht den Wert dauerhaft.

Erschliessung (Strasse, Wasser, Kanalisation)Wertvermehrend

Erschliessungsbeiträge der Gemeinde zählen zu den Anlagekosten.

Architektur- und IngenieurhonorareWertvermehrend

Anrechenbar, soweit sie im Zusammenhang mit wertvermehrenden Arbeiten stehen.

Ersatz und Sanierung 8
KücheNur anteilig

Der gleichwertige Ersatz ist Unterhalt. Anrechenbar ist nur ein allfälliger Mehrwert durch höheren Standard oder Erweiterung.

Badezimmer-Sanierung (bestehend)Nur anteilig

Ersatz im bisherigen Umfang ist Unterhalt; eine deutliche Aufwertung kann anteilig anrechenbar sein.

FensterNur anteilig

Gleichwertiger Ersatz ist Unterhalt. Deutlich besser dämmende Fenster können anteilig wertvermehrend sein.

DachNur anteilig

Die reine Neueindeckung ist Unterhalt. Eine gleichzeitig eingebaute Dämmung kann anteilig anrechenbar sein.

Heizung (Ersatz)Nur anteilig

Der Ersatz durch ein gleichwertiges System ist Unterhalt. Ein Systemwechsel mit höherem Standard kann anteilig wertvermehrend sein.

Fassaden- oder Dachdämmung (erstmalig)Wertvermehrend

Die erstmalige Dämmung hebt den Standard und gilt in der Regel als wertvermehrend.

Wärmepumpe (Umstieg von Öl oder Gas)Wertvermehrend

Der Wechsel des Heizsystems auf einen höheren Standard ist in der Regel wertvermehrend.

Photovoltaik oder SolarthermieWertvermehrend

Die erstmalige Installation erhöht den Standard. Bereits bei der Einkommenssteuer abgezogene Beträge sind hier nicht nochmals anrechenbar.

Umgebung 2
Gartenanlage, Sitzplatz, Zufahrt (neu erstellt)Wertvermehrend

Erstmalige Anlage ist wertvermehrend; die Erneuerung einer bestehenden Anlage ist Unterhalt.

Gartenunterhalt und BepflanzungWerterhaltend

Laufender Unterhalt zählt bei der Grundstückgewinnsteuer nicht zu den Anlagekosten.

Unterhalt und Reparaturen 2
Maler-, Boden- und TapezierarbeitenWerterhaltend

Reine Auffrischung ohne Standarderhöhung ist Unterhalt.

Reparaturen und ServicearbeitenWerterhaltend

Instandhaltung erhält den Zustand und ist kein Mehrwert.

Eigenleistungen und Sonstiges 4
Material bei EigenleistungWertvermehrend

Belegtes Material für wertvermehrende Arbeiten ist anrechenbar.

Eigene ArbeitszeitNicht anrechenbar

Nicht versteuerte Eigenleistung wird in der Regel nicht anerkannt.

HypothekarzinsenNicht anrechenbar

Finanzierungsaufwand gehört zur Einkommenssteuer, nicht zu den Anlagekosten.

Möbel und bewegliches MobiliarNicht anrechenbar

Nicht fest mit der Liegenschaft verbunden und daher nicht anrechenbar.

Verkauf 3
MaklerprovisionVerkaufskosten

Übliche, effektiv bezahlte und belegte Provision mindert den steuerbaren Gewinn.

Inserate und VermarktungVerkaufskosten

Belegte Vermarktungskosten sind in der Regel anrechenbar.

Notariat beim VerkaufVerkaufskosten

Beurkundungskosten des Verkaufs zählen zu den Verkaufskosten.

Erfassen Sie Ihre Positionen – die Auswertung erscheint automatisch.

Voraussichtlich anrechenbarCHF 0
Nur anteilig anrechenbarCHF 0
Nicht anrechenbarCHF 0

Wichtig: Die Zuordnung bildet die verbreitete Praxis ab und ist eine Orientierung. Ob eine Position im Einzelfall als wertvermehrend anerkannt wird, beurteilt die kantonale Steuerbehörde – abhängig von Umfang, Standardänderung und Dokumentation. Bereits bei der Einkommenssteuer abgezogene Kosten können hier nicht nochmals geltend gemacht werden.

Systematik

Die vier Kategorien

KategorieBedeutungWirkung auf die Steuer
WertvermehrendEtwas Neues oder dauerhaft Besseressenkt den steuerbaren Gewinn
Nur anteiligErsatz mit Standarderhöhungnur der Mehrwert-Anteil zählt
WerterhaltendUnterhalt, gleichwertiger Ersatzkeine Wirkung (aber Einkommenssteuer)
Nicht anrechenbarFinanzierung, Mobiliar, eigene Arbeitszeitkeine Wirkung

Die Abgrenzung im Detail erklärt Wertvermehrend vs. werterhaltend, den Gesamtüberblick Anlagekosten & Abzüge.

Nächster Schritt

Vom Ergebnis zur Steuerberechnung

Übertragen Sie die voraussichtlich anrechenbaren Anlagekosten in den Grundstückgewinnsteuer-Rechner. Die nur anteilig anrechenbaren Positionen lassen Sie zunächst weg – so erhalten Sie einen vorsichtigen, belastbaren Richtwert.

Häufige Fragen

Der Kaufpreis, die damaligen Erwerbskosten wie Handänderungssteuer und Notariat, belegte wertvermehrende Investitionen sowie die Verkaufskosten. Werterhaltender Unterhalt zählt nicht dazu.

Bei Sanierungen wie Küche, Bad, Fenster, Dach oder Heizung ist der gleichwertige Ersatz Unterhalt. Anrechenbar ist nur ein allfälliger Mehrwert durch höheren Standard oder Erweiterung. Diesen Anteil legt die Steuerbehörde im Einzelfall fest.

Ohne Rechnung und Zahlungsnachweis wird ein Abzug im Zweifel gestrichen. Bei Liegenschaften mit langer Besitzdauer entscheidet die Aktenlage oft über mehrere zehntausend Franken Steuer.

Belegtes Material für wertvermehrende Arbeiten ja, die eigene Arbeitszeit in der Regel nicht – sie wurde nicht als Einkommen versteuert.

Nein. Der Rechner bildet die verbreitete Praxis ab und dient der Vorbereitung. Ob eine Position anerkannt wird, beurteilt die kantonale Steuerbehörde im Einzelfall.

Letzte Aktualisierung: 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.