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Gütertrennung oder Errungenschaftsbeteiligung: Wem gehört die Immobilie?

Kurz erklärt

Ohne besonderen Ehevertrag gilt in der Schweiz automatisch die Errungenschaftsbeteiligung: Während der Ehe erworbenes Vermögen – auch eine gemeinsam gekaufte Immobilie – gilt als Errungenschaft und wird bei Scheidung oder Tod hälftig geteilt. Bei Gütertrennung bleibt das Vermögen beider Ehepartner strikt getrennt, eine Immobilie gehört ausschliesslich der im Grundbuch eingetragenen Person.

Der gesetzliche Normalfall

Errungenschaftsbeteiligung: der ordentliche Güterstand

Schliessen Ehepartner keinen Ehevertrag ab, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Das Vermögen jeder Person wird dabei in zwei Massen unterteilt:

  • Eigengut: Vermögen, das vor der Ehe bereits vorhanden war, sowie Erbschaften und Schenkungen während der Ehe – bleibt vollständig der jeweiligen Person zugeordnet
  • Errungenschaft: alles, was während der Ehe entgeltlich erworben wird, etwa aus Erwerbseinkommen finanziertes Eigentum – wird bei Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod) grundsätzlich hälftig geteilt

Eine während der Ehe gemeinsam finanzierte Immobilie fällt in aller Regel in die Errungenschaft – auch wenn sie im Grundbuch nur auf eine Person eingetragen ist.

Vertragliche Wahl

Gütertrennung: strikt getrenntes Vermögen

Bei der Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) – vertraglich vor einer Notarin oder einem Notar zu vereinbaren – bleibt das Vermögen beider Ehepartner während der gesamten Ehe vollständig getrennt. Eine Immobilie gehört ausschliesslich der Person, die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist; es findet keine hälftige Beteiligung des anderen Ehepartners statt.

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Miteigentum trotzdem möglich

Auch bei Gütertrennung können beide Ehepartner gemeinsam als Miteigentümer:innen im Grundbuch eingetragen sein – dann gehört jedem der vereinbarte Anteil unabhängig vom Güterstand. Details: Miteigentum vs. Gesamteigentum.

Dritte Variante

Gütergemeinschaft: selten gewählt

Die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) ist der am seltensten gewählte Güterstand: Dabei gehört praktisch das gesamte Vermögen beider Ehepartner einer gemeinsamen Vermögensmasse – inklusive einer gekauften Immobilie, unabhängig davon, wer sie finanziert hat oder im Grundbuch eingetragen ist.

Praxisrelevanz

Was das für Verkauf, Scheidung und Steuern bedeutet

Der Güterstand entscheidet bei einer Scheidung, welcher Anteil am Verkaufserlös oder am Wert der Immobilie jeder Person zusteht – unabhängig von der Grundbucheintragung. Die Grundstückgewinnsteuer selbst bemisst sich davon unberührt am Verkaufserlös; Details zum Ablauf bei Trennung finden Sie unter Immobilie bei Scheidung.

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Häufige Fragen

Automatisch die Errungenschaftsbeteiligung – der gesetzliche Normalfall in der Schweiz. Ein anderer Güterstand muss aktiv per Ehevertrag vereinbart werden.

Bei Errungenschaftsbeteiligung wird der Wertzuwachs bzw. Erlös bei Auflösung der Ehe grundsätzlich hälftig geteilt, auch wenn nur eine Person im Grundbuch eingetragen ist – vorausgesetzt, die Immobilie wurde während der Ehe aus Erwerbseinkommen finanziert und ist keine Erbschaft oder Schenkung.

Ja, ein Wechsel des Güterstands ist während der Ehe jederzeit per öffentlich beurkundetem Ehevertrag möglich, etwa der Wechsel von Errungenschaftsbeteiligung zu Gütertrennung.

Nicht direkt. Die Grundstückgewinnsteuer bemisst sich am Verkaufserlös abzüglich Anlagekosten, unabhängig vom Güterstand. Der Güterstand entscheidet aber, wie der Nettoerlös nach der Steuer zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird.

Letzte Aktualisierung: 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.