Hypothek erhöhen für eine Renovation: Was zu beachten ist
Kurz erklärt
Eine Hypothekarerhöhung für eine Renovation ist möglich, wenn Tragbarkeit und Belehnung nach der Erhöhung weiterhin den banküblichen Grenzen entsprechen (in der Regel maximal 80 % Belehnung, maximal ein Drittel des Einkommens für Wohnkosten). Die Bank prüft die Erhöhung wie eine Neufinanzierung.
Wie eine Erhöhung geprüft wird
Eine Hypothekarerhöhung wird von der Bank wie eine Neufinanzierung behandelt: Belehnung und Tragbarkeit müssen nach der Erhöhung weiterhin den banküblichen Grenzen entsprechen. Details zu den Grenzwerten im Tragbarkeitsrechner.
Wertvermehrende Renovation kann den Spielraum erhöhen
Erhöht die Renovation den Marktwert der Liegenschaft nachweisbar (z. B. Ausbau, Anbau), kann dies den Belehnungsspielraum vergrössern. Rein werterhaltende Massnahmen (z. B. Ersatz einer alten Heizung) erhöhen den Marktwert dagegen meist nicht in gleichem Mass.
Renovationskredit statt Hypothekarerhöhung
Für kleinere Beträge kann ein separater Renovationskredit oder ein Bauzwischenkredit sinnvoller sein als eine dauerhafte Erhöhung der Hypothek – insbesondere wenn die Renovation innert kurzer Zeit zurückbezahlt werden soll und man die günstigeren Hypothekarzinsen für den ursprünglichen Kaufteil nicht antasten möchte.
Steuerliche Seite nicht vergessen
Werterhaltende Renovationskosten sind bei der Einkommenssteuer abzugsfähig, unabhängig davon, ob sie aus Ersparnissen oder einer Hypothekarerhöhung finanziert werden. Details im Ratgeber Renovation und energetische Sanierung: Steuerabzüge.
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Häufige Fragen
Nur mit Zustimmung der Bank und innerhalb der banküblichen Belehnungs- und Tragbarkeitsgrenzen.
Ja, durch höhere Zinskosten und gegebenenfalls zusätzliche Amortisation, falls der neue Betrag in die zweite Hypothek fällt.
Oft wird die Erhöhung als separate Tranche mit eigenen Konditionen aufgesetzt, statt die bestehende Festhypothek aufzulösen.
Letzte Aktualisierung: 2026
Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.