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Photovoltaik und Steuern: Was Eigentümer wissen müssen

Kurz erklärt

Die Investition in eine Photovoltaikanlage ist bei einem bestehenden Gebäude in der Regel als Liegenschaftsunterhalt vom Einkommen abziehbar – bei einem Neubau dagegen erst später, über die Anlagekosten bei einer Grundstückgewinnsteuer. Die Einspeisevergütung für ins Netz zurückgelieferten Strom gilt grundsätzlich als steuerbares Einkommen, wobei der Eigenverbrauchsanteil oft steuerfrei bleibt. Übersteigen die Investitionskosten das Einkommen einer Steuerperiode, lässt sich der Abzug meist auf bis zu drei Jahre verteilen.

Grundprinzip

Bestehender Bau oder Neubau – das macht den Unterschied

Für die steuerliche Behandlung der Investitionskosten ist entscheidend, ob die Solaranlage auf einem bestehenden Gebäude installiert wird oder Teil eines Neubaus ist.

  • Bestehendes Gebäude: Die Investitionskosten sind wie gewöhnlicher Liegenschaftsunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehbar. "Bestehend" ist kantonal unterschiedlich definiert, meist gilt eine Frist von 1–5 Jahren nach Bauabnahme
  • Neubau: Die Kosten zählen zu den Erstellungskosten und sind nicht sofort abziehbar. Sie erhöhen stattdessen die Anlagekosten und wirken sich erst bei einem späteren Verkauf über die Grundstückgewinnsteuer mindernd aus

Wird eine Solaranlage im Rahmen einer ohnehin geplanten Dachsanierung installiert, lohnt sich eine genaue Abgrenzung zwischen den beiden Kostenanteilen. Details zur allgemeinen Abgrenzung: Renovation & energetische Sanierung absetzen.

Laufender Ertrag

Einspeisevergütung als steuerbares Einkommen

Wird überschüssiger Solarstrom ins öffentliche Netz zurückgespeist, gilt die dafür erhaltene Vergütung grundsätzlich als steuerbares Einkommen (übriges Einkommen). Für den Eigenverbrauch gilt dagegen: Der selbst genutzte Strom erhöht weder den Eigenmietwert noch löst er eine separate Besteuerung aus – anders als etwa bei einer Solarthermieanlage.

  • Rückgespeister Strom (Einspeisevergütung): steuerbares Einkommen
  • Selbst verbrauchter Strom: keine zusätzliche Besteuerung, keine Erhöhung des Eigenmietwerts
  • Einmalvergütungen und Subventionen: steuerbar, wenn die Investitionskosten abziehbar waren; steuerfrei, aber anlagekostenmindernd, wenn nicht

Die genaue Bemessung unterscheidet sich kantonal (Brutto- oder Nettoprinzip) – erkundigen Sie sich bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung nach der lokalen Praxis.

Praxis

Grössere Investitionen über mehrere Jahre verteilen

Übersteigen die abziehbaren Investitionskosten das steuerbare Einkommen einer Periode, lässt sich der nicht ausgeschöpfte Teil in der Regel auf die beiden folgenden Steuerjahre übertragen – total also über bis zu drei Jahre. Das kann bei grösseren Anlagen die Steuerersparnis deutlich erhöhen.

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Zeitpunkt der Installation planen

Wer eine grössere Solaranlage plant, sollte die Investition mit Blick auf das erwartete Jahreseinkommen timen – bei stark schwankendem Einkommen (z. B. vor der Pensionierung) kann der richtige Zeitpunkt die steuerliche Wirkung spürbar verbessern.

Sonderfall

Vermietete Objekte und Geschäftsvermögen

Auch bei vermieteten Liegenschaften ist die Investition in eine Solaranlage abziehbar, wenn sie der Energieversorgung des Gebäudes dient. Bei landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben kann die Anlage ins Betriebsvermögen aufgenommen und über 20 Jahre linear abgeschrieben werden. Details zur Abgrenzung: Privat- vs. Geschäftsvermögen.

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Häufige Fragen

Grundsätzlich ja, sofern die Anlage auf einem bestehenden Gebäude installiert wird. Die genaue Frist, ab wann ein Gebäude als "bestehend" gilt, sowie die Bemessung der Einspeisevergütung unterscheiden sich aber kantonal.

Nein. Der Eigenverbrauch erhöht weder den Eigenmietwert noch führt er zu einer separaten Einkommensbesteuerung. Steuerbar ist nur der ins Netz zurückgelieferte, vergütete Stromanteil.

Bei einem Neubau sind die Kosten der Solaranlage nicht sofort als Unterhalt abziehbar. Sie zählen zu den Erstellungskosten und mindern erst bei einem späteren Verkauf die Grundstückgewinnsteuer.

Das hängt davon ab, ob die Investitionskosten abziehbar waren: Wenn ja, ist die Einmalvergütung als übriges Einkommen steuerbar. Wenn die Kosten nicht abziehbar waren, bleibt die Vergütung steuerfrei, reduziert aber die späteren Anlagekosten.

Letzte Aktualisierung: 2026

Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde.